RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.05.2014 Geschäftszahl2013/03/0044 RechtssatzDie im § 5 Abs 5 FERG 2001 gesetzlich vorgegebene Höchstdauer von sieben Tagen trägt dem Umstand Rechnung, dass der verpflichtete Fernsehveranstalter für die Gewährung des Zugangs keine Beteiligung an den Kosten des Rechteerwerbs und keine Abgeltung für die mit der Kurzberichterstattung einhergehende "Entwertung" des Exklusivrechtes verlangen kann und überdies eine (am Informationsbedürfnis orientierte) Praxis der Rundfunkveranstalter besteht, Sendungen sieben Tage nach ihrer Ausstrahlung im Rahmen von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf zur Verfügung zu stellen (vgl dazu die Gesetzesmaterialien, 611 BlgNR
- GP, 83). Dafür spricht auch § 4e ORFG 2001, der den ORF zur Bereitstellung eines Abrufdienstes für näher umschriebene Programme in der Dauer von (grundsätzlich) bis zu sieben Tagen nach Ausstrahlung (Abs 4 leg cit) verpflichtet (die Ausnahme für Premium-Sportbewerbe iSd § 4b Abs 4 ORFG 2001, für die nur eine Bereitstellung bis zu 24 Stunden nach Ausstrahlung zu erfolgen hat, greift nicht, weil die Kurzberichterstattung über einen Sportbewerb im Rahmen einer Nachrichtensendung nicht mit der Ausstrahlung von Premium-Sportbewerben im Sinne des § 4b Abs 4 ORFG 2001 gleichgesetzt werden kann). Die unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts lässt es unter diesen Prämissen nicht zu, die Abrufdauer mit weniger als sieben Tagen festzusetzen, käme dies doch einer von der RL 2010/13/EU (AVMD-RL) abgelehnten Verpflichtung des berechtigten Fernsehveranstalters gleich, die den Kurzbericht beinhaltende Sendung entgegen der Praxis der Mediendiensteanbieter anzupassen (das heißt die Kurzberichte herauszuschneiden).Die im Paragraph 5, Absatz 5, FERG 2001 gesetzlich vorgegebene Höchstdauer von sieben Tagen trägt dem Umstand Rechnung, dass der verpflichtete Fernsehveranstalter für die Gewährung des Zugangs keine Beteiligung an den Kosten des Rechteerwerbs und keine Abgeltung für die mit der Kurzberichterstattung einhergehende "Entwertung" des Exklusivrechtes verlangen kann und überdies eine (am Informationsbedürfnis orientierte) Praxis der Rundfunkveranstalter besteht, Sendungen sieben Tage nach ihrer Ausstrahlung im Rahmen von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf zur Verfügung zu stellen vergleiche dazu die Gesetzesmaterialien, 611 BlgNR
- GP, 83). Dafür spricht auch Paragraph 4 e, ORFG 2001, der den ORF zur Bereitstellung eines Abrufdienstes für näher umschriebene Programme in der Dauer von (grundsätzlich) bis zu sieben Tagen nach Ausstrahlung (Absatz 4, leg cit) verpflichtet (die Ausnahme für Premium-Sportbewerbe iSd Paragraph 4 b, Absatz 4, ORFG 2001, für die nur eine Bereitstellung bis zu 24 Stunden nach Ausstrahlung zu erfolgen hat, greift nicht, weil die Kurzberichterstattung über einen Sportbewerb im Rahmen einer Nachrichtensendung nicht mit der Ausstrahlung von Premium-Sportbewerben im Sinne des Paragraph 4 b, Absatz 4, ORFG 2001 gleichgesetzt werden kann). Die unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts lässt es unter diesen Prämissen nicht zu, die Abrufdauer mit weniger als sieben Tagen festzusetzen, käme dies doch einer von der RL 2010/13/EU (AVMD-RL) abgelehnten Verpflichtung des berechtigten Fernsehveranstalters gleich, die den Kurzbericht beinhaltende Sendung entgegen der Praxis der Mediendiensteanbieter anzupassen (das heißt die Kurzberichte herauszuschneiden).