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{'item': '2013/03/0061'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2013 Geschäftszahl2013/03/0061 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0059 2013/03/0060 RechtssatzNach § 64 NÖ JagdG 1974 sind die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe berechtigt und verpflichtet, wildernde Hunde zu töten; sie sind ferner berechtigt, auch Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen, zu töten. Diese dem Jagdschutz dienende Regelung vermag die Bfin als Hundehalterin jedoch nicht von der ihr nach § 94 Abs 1 NÖ JagdG 1974 obliegenden Pflicht, das Jagdgebiet nicht von Hunden durchstreifen zu lassen, zu entbinden. Dass die Jagdschutzorgane nur verpflichtet sind, wildernde Hunde - nicht auch Hunde, die sich bloß der Einwirkung ihres Halters entzogen haben - zu töten, ändert auch nichts daran, dass ein Durchstreifen des Jagdgebietes nicht erst dann anzunehmen ist, wenn die Hunde tatsächlich wildern. Zudem zeigt das Recht der Jagdschutzorgane, auch nicht wildernde Hunde zu töten (wenn sich diese der Einwirkung des Halters entzogen haben und außerhalb deren Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen), die Wertung des Jagdgesetzgebers, dass auch von solchen - (noch) nicht wildernden, aber frei außerhalb der Rufweite ihres Halters umherstreunenden - Hunden eine Gefahr für die Jagd ausgeht, der unter anderem mit den Jagdschutzbestimmungen des § 64 NÖ JagdG 1974, aber auch mit der Verpflichtung nach § 94 Abs 1 NÖ JagdG 1974 begegnet werden soll.Nach Paragraph 64, NÖ JagdG 1974 sind die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe berechtigt und verpflichtet, wildernde Hunde zu töten; sie sind ferner berechtigt, auch Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen, zu töten. Diese dem Jagdschutz dienende Regelung vermag die Bfin als Hundehalterin jedoch nicht von der ihr nach Paragraph 94, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 obliegenden Pflicht, das Jagdgebiet nicht von Hunden durchstreifen zu lassen, zu entbinden. Dass die Jagdschutzorgane nur verpflichtet sind, wildernde Hunde - nicht auch Hunde, die sich bloß der Einwirkung ihres Halters entzogen haben - zu töten, ändert auch nichts daran, dass ein Durchstreifen des Jagdgebietes nicht erst dann anzunehmen ist, wenn die Hunde tatsächlich wildern. Zudem zeigt das Recht der Jagdschutzorgane, auch nicht wildernde Hunde zu töten (wenn sich diese der Einwirkung des Halters entzogen haben und außerhalb deren Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen), die Wertung des Jagdgesetzgebers, dass auch von solchen - (noch) nicht wildernden, aber frei außerhalb der Rufweite ihres Halters umherstreunenden - Hunden eine Gefahr für die Jagd ausgeht, der unter anderem mit den Jagdschutzbestimmungen des Paragraph 64, NÖ JagdG 1974, aber auch mit der Verpflichtung nach Paragraph 94, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 begegnet werden soll. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2013030061.X05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.