RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2014 Geschäftszahl2013/03/0062 RechtssatzDer VwGH hat im E vom
- Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165 festgehalten, dass die dauernde oder vorübergehende Enteignung (wie sich aus § 2 Abs 1 des EisbEG 1954 ergibt) schon dann möglich ist, wenn sie für den Bau einer Eisenbahn(anlage) erforderlich ist (Hinweis E vom
- April 2009, 2006/03/0164, mwH). Weder die Qualifikation des "Semmering-Basistunnel neu" selbst als Eisenbahnlage noch der Umstand, dass die Deponie zur Ablagerung des bei der Errichtung des "Semmering-Basistunnels neu" anfallenden Tunnelausbruchs verwendet wird, stehen in Zweifel. Daraus folgt, dass die Bestimmung des § 24f Abs 1a UVPG 2000 auch für den angefochtenen Bescheid, mit dem die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie erteilt wurde, maßgeblich ist. Zudem kann auch der Auffassung der Behörde nicht entgegengetreten werden, dass § 24f Abs 1a UVPG 2000 als speziellere Norm der Bestimmung des § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 vorgeht. Die Regelung des § 24f Abs 1a UVPG 2000 kommt nämlich nur im (teilkonzentrierten) Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 zur Anwendung, während § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 für sämtliche dem
- Abschnitt des AWG 2002 (§§ 37ff) unterliegenden Bewilligungsverfahren anzuwenden ist. Von daher war die Zustimmung der Eigentümer jener Grundstücke, auf der die Deponie errichtet werden soll, zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie nicht erforderlich.Der VwGH hat im E vom
- Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165 festgehalten, dass die dauernde oder vorübergehende Enteignung (wie sich aus Paragraph 2, Absatz eins, des EisbEG 1954 ergibt) schon dann möglich ist, wenn sie für den Bau einer Eisenbahn(anlage) erforderlich ist (Hinweis E vom
- April 2009, 2006/03/0164, mwH). Weder die Qualifikation des "Semmering-Basistunnel neu" selbst als Eisenbahnlage noch der Umstand, dass die Deponie zur Ablagerung des bei der Errichtung des "Semmering-Basistunnels neu" anfallenden Tunnelausbruchs verwendet wird, stehen in Zweifel. Daraus folgt, dass die Bestimmung des Paragraph 24 f, Absatz eins a, UVPG 2000 auch für den angefochtenen Bescheid, mit dem die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie erteilt wurde, maßgeblich ist. Zudem kann auch der Auffassung der Behörde nicht entgegengetreten werden, dass Paragraph 24 f, Absatz eins a, UVPG 2000 als speziellere Norm der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 vorgeht. Die Regelung des Paragraph 24 f, Absatz eins a, UVPG 2000 kommt nämlich nur im (teilkonzentrierten) Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 zur Anwendung, während Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 für sämtliche dem
- Abschnitt des AWG 2002 (Paragraphen 37 f, f,) unterliegenden Bewilligungsverfahren anzuwenden ist. Von daher war die Zustimmung der Eigentümer jener Grundstücke, auf der die Deponie errichtet werden soll, zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie nicht erforderlich.
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