RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2015 Geschäftszahl2013/03/0064 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0069 RechtssatzDie Höchstgerichte des öffentlichen Rechts haben zur Rechtslage vor der Novelle zum ORF-G, BGBl I Nr 50/2010, bereits erkannt, dass der ORF in Erfüllung seines öffentlich-rechtlichen Auftrages ein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle anzubieten habe. Das Angebot habe sich an der Vielfalt der Interessen der Hörer und Seher zu orientieren und sie ausgewogen zu berücksichtigen. § 4 ORF-G 2001 nenne in Abs 1 eine Vielzahl von programmgestalterischen Zielen, die in einem differenzierten und ausgewogenen Gesamtprogramm der Sendungen des ORF ihren Ausdruck finden sollen (Abs 2 und 3) und umschreibe solcherart den Gestaltungsspielraum, der dem ORF bei Umsetzung des Programmauftrages in den einzelnen Sendungen zukomme, final. Bei der Gestaltung des Gesamtprogrammes habe sich der ORF von den im § 4 ORF-G 2001 genannten Zielen leiten zu lassen. Er sei aber nicht dazu verpflichtet, Sendungen mit bestimmten Inhalten in sein Programm aufzunehmen oder sie beizubehalten. Vielmehr liege es in seinem Gestaltungsspielraum zu entscheiden, auf welche Art und Weise der Programmgestaltung er den erwähnten Zielsetzungen entspreche. Die Gesamtheit der Programme des ORF müsse aber über einen längeren Zeitraum gesehen erkennen lassen, dass die erwähnten Zielsetzungen bei der Programmgestaltung maßgeblich waren (Hinweis E vom
- April 2004, 2004/04/0009 mit Hinweis auf VfSlg 16911/2003; vgl auch E vom
- Februar 2005, 2004/04/0204, wonach die Programme des ORF "in ihrer Gesamtheit und über einen längeren Zeitraum hin gesehen die Orientierung der Programmgestaltung an der entsprechenden Zielsetzung erkennen lassen müssen").Die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts haben zur Rechtslage vor der Novelle zum ORF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010,, bereits erkannt, dass der ORF in Erfüllung seines öffentlich-rechtlichen Auftrages ein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle anzubieten habe. Das Angebot habe sich an der Vielfalt der Interessen der Hörer und Seher zu orientieren und sie ausgewogen zu berücksichtigen. Paragraph 4, ORF-G 2001 nenne in Absatz eins, eine Vielzahl von programmgestalterischen Zielen, die in einem differenzierten und ausgewogenen Gesamtprogramm der Sendungen des ORF ihren Ausdruck finden sollen (Absatz 2 und 3) und umschreibe solcherart den Gestaltungsspielraum, der dem ORF bei Umsetzung des Programmauftrages in den einzelnen Sendungen zukomme, final. Bei der Gestaltung des Gesamtprogrammes habe sich der ORF von den im Paragraph 4, ORF-G 2001 genannten Zielen leiten zu lassen. Er sei aber nicht dazu verpflichtet, Sendungen mit bestimmten Inhalten in sein Programm aufzunehmen oder sie beizubehalten. Vielmehr liege es in seinem Gestaltungsspielraum zu entscheiden, auf welche Art und Weise der Programmgestaltung er den erwähnten Zielsetzungen entspreche. Die Gesamtheit der Programme des ORF müsse aber über einen längeren Zeitraum gesehen erkennen lassen, dass die erwähnten Zielsetzungen bei der Programmgestaltung maßgeblich waren (Hinweis E vom
- April 2004, 2004/04/0009 mit Hinweis auf VfSlg 16911 aus 2003,; vergleiche auch E vom
- Februar 2005, 2004/04/0204, wonach die Programme des ORF "in ihrer Gesamtheit und über einen längeren Zeitraum hin gesehen die Orientierung der Programmgestaltung an der entsprechenden Zielsetzung erkennen lassen müssen"). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:2013030064.X01