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{'item': '2013/03/0064'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2015 Geschäftszahl2013/03/0064 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0069 RechtssatzDer Bundeskommunikationssenat begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich keine exakten rechnerischen Größen für das angemessene Verhältnis der in § 4 Abs 2 ORF-G 2001 genannten Kategorien zueinander festlegen lassen, sondern dem ORF diesbezüglich ein Gestaltungsspielraum zukomme, der es ihm ermögliche, einzelne Kategorien in seinem Programm stärker oder weniger stark zu bedienen. Der Spielraum finde aber dort seine Grenzen, wo ein angemessenes Verhältnis der Kategorien im Sinn des § 4 Abs 2 ORF-G 2001 nicht mehr gewährleistet sei. Diese rechtliche Beurteilung wird vom Verwaltungsgerichtshof geteilt. Sie findet im Wortlaut des Gesetzes, aber auch in den Gesetzesmaterialien Deckung, wonach eine überproportionale Ausweitung einer der maßgeblichen Kategorien hintangehalten werden soll. Ausgehend davon ist es nicht von Relevanz, ob die Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport in der (hypothetischen) Ausgangsbasis als grundsätzlich gleich groß angesehen und anschließend in der Programmgestaltung vergrößert oder verkleinert werden, oder ob die Beurteilung von vornherein von unterschiedlichen Anteilen der einzelnen Kategorien ausgeht. Entscheidend ist hingegen, dass das Gesamtprogramm in seiner endgültigen Gestaltung dem Erfordernis der Ausgewogenheit entspricht, wozu eben auch gehört, dass die Anteile der Kategorien nach § 4 Abs 2 ORF-G 2001 in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.Der Bundeskommunikationssenat begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich keine exakten rechnerischen Größen für das angemessene Verhältnis der in Paragraph 4, Absatz 2, ORF-G 2001 genannten Kategorien zueinander festlegen lassen, sondern dem ORF diesbezüglich ein Gestaltungsspielraum zukomme, der es ihm ermögliche, einzelne Kategorien in seinem Programm stärker oder weniger stark zu bedienen. Der Spielraum finde aber dort seine Grenzen, wo ein angemessenes Verhältnis der Kategorien im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ORF-G 2001 nicht mehr gewährleistet sei. Diese rechtliche Beurteilung wird vom Verwaltungsgerichtshof geteilt. Sie findet im Wortlaut des Gesetzes, aber auch in den Gesetzesmaterialien Deckung, wonach eine überproportionale Ausweitung einer der maßgeblichen Kategorien hintangehalten werden soll. Ausgehend davon ist es nicht von Relevanz, ob die Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport in der (hypothetischen) Ausgangsbasis als grundsätzlich gleich groß angesehen und anschließend in der Programmgestaltung vergrößert oder verkleinert werden, oder ob die Beurteilung von vornherein von unterschiedlichen Anteilen der einzelnen Kategorien ausgeht. Entscheidend ist hingegen, dass das Gesamtprogramm in seiner endgültigen Gestaltung dem Erfordernis der Ausgewogenheit entspricht, wozu eben auch gehört, dass die Anteile der Kategorien nach Paragraph 4, Absatz 2, ORF-G 2001 in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:2013030064.X13

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.