RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.2013 Geschäftszahl2013/03/0100 RechtssatzDie Behörde ist nicht nur im Falle des Bestehens von Zweifeln an der sicheren Verwahrung berechtigt, die Überprüfung einer solchen Verwahrung anzuordnen. Gemäß § 4 Abs 3 der
- WaffV 1998 hat im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit nach § 25 WaffG 1996 jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes stattzufinden. Wirkt der Betroffene an derartigen Ermittlungen nicht mit, steht dies - insoweit die Ermittlungen ohne diese Mitwirkung nicht zum Ziel führen können - einer Verneinung seiner Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs 6 erster Satz WaffG 1996 grundsätzlich nicht entgegen (Hinweis E vom
- April 2001, 2000/20/0387; dem E lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der von der Überprüfung Betroffene den Erhebungsbeamten schon am Eingang seines Hauses mitgeteilt hatte, dass er nicht gewillt sei, den Zugang zu seinem Wandtresor, wo auch die Waffe verwahrt werde, zu ermöglichen). Der vorliegende Fall ist allerdings dadurch gekennzeichnet, dass der Betroffene nach eigenen Angaben den Erhebungsbeamten anlässlich der waffenrechtlichen Überprüfung sämtliche Faustfeuerwaffen vorgewiesen und deren aktuellen (sicheren) Aufbewahrungsort gezeigt haben will. Dass der Betroffene sich aus behauptetem Zeitmangel weigerte, ein weiteres sicheres Behältnis herzuzeigen, der neben anderen sicheren Behältnissen auch zur Verwahrung herangezogen werden kann und herangezogen wird, begründet bei dieser Sachlage keinen hinreichenden Grund, dem Betroffenen die waffenrechtliche Verlässlichkeit abzusprechen.Die Behörde ist nicht nur im Falle des Bestehens von Zweifeln an der sicheren Verwahrung berechtigt, die Überprüfung einer solchen Verwahrung anzuordnen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der
- WaffV 1998 hat im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit nach Paragraph 25, WaffG 1996 jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes stattzufinden. Wirkt der Betroffene an derartigen Ermittlungen nicht mit, steht dies - insoweit die Ermittlungen ohne diese Mitwirkung nicht zum Ziel führen können - einer Verneinung seiner Verlässlichkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffG 1996 grundsätzlich nicht entgegen (Hinweis E vom
- April 2001, 2000/20/0387; dem E lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der von der Überprüfung Betroffene den Erhebungsbeamten schon am Eingang seines Hauses mitgeteilt hatte, dass er nicht gewillt sei, den Zugang zu seinem Wandtresor, wo auch die Waffe verwahrt werde, zu ermöglichen). Der vorliegende Fall ist allerdings dadurch gekennzeichnet, dass der Betroffene nach eigenen Angaben den Erhebungsbeamten anlässlich der waffenrechtlichen Überprüfung sämtliche Faustfeuerwaffen vorgewiesen und deren aktuellen (sicheren) Aufbewahrungsort gezeigt haben will. Dass der Betroffene sich aus behauptetem Zeitmangel weigerte, ein weiteres sicheres Behältnis herzuzeigen, der neben anderen sicheren Behältnissen auch zur Verwahrung herangezogen werden kann und herangezogen wird, begründet bei dieser Sachlage keinen hinreichenden Grund, dem Betroffenen die waffenrechtliche Verlässlichkeit abzusprechen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0101