RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2014 Geschäftszahl2013/03/0112 RechtssatzZum Begriff der unmittelbar auf Grund des Zugbetriebs anfallenden Kosten hat der EuGH festgehalten, dass die RL 2001/14/EG keine Definition dieses Begriffs enthält und keine Vorschrift des Unionsrechts festlegt, welche Kosten unter diesen Begriff fallen und welche nicht; da es sich zudem um einen Begriff aus den Wirtschaftswissenschaften handelt, dessen Anwendung beträchtliche praktische Schwierigkeiten aufwirft, ist davon auszugehen, dass die Mitgliedstaaten beim derzeitigen Stand des Unionsrechts über einen gewissen Wertungsspielraum hinsichtlich der Umsetzung dieses Begriffs in innerstaatliches Recht und seiner dortigen Anwendung verfügen (Hinweis U des EuGH vom
- Mai 2013, Rs C-512/10, Kommission/Polen, Rz 74 ff; U des EuGH vom
- Februar 2014, Rs C- 152/12, Kommission/Bulgarien, Rz 63 ff; U des EuGH vom
- Juli 2013, Rs C-545/10, Kommission/Tschechische Republik, Rz 64 ff). In den soeben zitierten Fällen hat der EuGH geprüft, ob die Regelungen der Mitgliedstaaten es erlaubten, in die Berechnung des Entgelts Kosten einzubeziehen, die offensichtlich nicht unmittelbar auf Grund des Zugbetriebes anfallen (etwa indirekte Kosten und Finanzierungskosten bzw Abschreibungen, vgl Rz 83 f des zitierten Urteils vom
- Mai 2013 oder bezüglich des Personals oder Sozialversicherungsbeiträge, Rz 68 des genannten Urteils vom
- Februar 2014). Dieser Spielraum enthebt allerdings nicht davon, dass die Höhe des Entgelts in einer Relation zu den unmittelbar auf Grund des Zugbetriebes anfallenden Kosten stehen muss (vgl § 67 Abs 1 EisenbahnG 1957). Dies gilt auch für leistungsabhängige Bestandteile iSd § 67 Abs 7 EisenbahnG 1957.Zum Begriff der unmittelbar auf Grund des Zugbetriebs anfallenden Kosten hat der EuGH festgehalten, dass die RL 2001/14/EG keine Definition dieses Begriffs enthält und keine Vorschrift des Unionsrechts festlegt, welche Kosten unter diesen Begriff fallen und welche nicht; da es sich zudem um einen Begriff aus den Wirtschaftswissenschaften handelt, dessen Anwendung beträchtliche praktische Schwierigkeiten aufwirft, ist davon auszugehen, dass die Mitgliedstaaten beim derzeitigen Stand des Unionsrechts über einen gewissen Wertungsspielraum hinsichtlich der Umsetzung dieses Begriffs in innerstaatliches Recht und seiner dortigen Anwendung verfügen (Hinweis U des EuGH vom
- Mai 2013, Rs C-512/10, Kommission/Polen, Rz 74 ff; U des EuGH vom
- Februar 2014, Rs C- 152/12, Kommission/Bulgarien, Rz 63 ff; U des EuGH vom
- Juli 2013, Rs C-545/10, Kommission/Tschechische Republik, Rz 64 ff). In den soeben zitierten Fällen hat der EuGH geprüft, ob die Regelungen der Mitgliedstaaten es erlaubten, in die Berechnung des Entgelts Kosten einzubeziehen, die offensichtlich nicht unmittelbar auf Grund des Zugbetriebes anfallen (etwa indirekte Kosten und Finanzierungskosten bzw Abschreibungen, vergleiche Rz 83 f des zitierten Urteils vom
- Mai 2013 oder bezüglich des Personals oder Sozialversicherungsbeiträge, Rz 68 des genannten Urteils vom
- Februar 2014). Dieser Spielraum enthebt allerdings nicht davon, dass die Höhe des Entgelts in einer Relation zu den unmittelbar auf Grund des Zugbetriebes anfallenden Kosten stehen muss vergleiche Paragraph 67, Absatz eins, EisenbahnG 1957). Dies gilt auch für leistungsabhängige Bestandteile iSd Paragraph 67, Absatz 7, EisenbahnG
- European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:2013030112.X10