RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2015 Geschäftszahl2013/03/0120 Rechtssatz§ 31a Abs 1 EisenbahnG 1957 normiert, dass eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung nur auf Antrag einer Partei zu erteilen ist und trifft sodann nähere Ausführungen über die diesem Antrag beizugebende Gutachten, wobei - wie sich gleichfalls aus § 31a Abs 1 leg cit ergibt - nur ein alle projektrelevanten Fachgebiete umfassendes Gutachten beizugeben ist, wenn das Bauvorhaben eine Hauptbahn alleine oder über eine Hauptbahn hinausgehend auch eine vernetzte Nebenbahn betrifft. Dieses Gutachten soll - wie sich aus § 31a Abs 1 EisenbahnG 1957 erschließt - zum Beweis dafür dienen, ob das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich den Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Dies korrespondiert mit der in § 31f Z 1 EisenbahnG 1957 normierten Genehmigungsvoraussetzung, wonach eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung es unter anderem erfordert, dass das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich den Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Damit ist das Ziel des gemäß § 31a EisenbahnG 1957 vom Antragsteller beizubringenden Gutachtens die Erleichterung der Klärung der Frage, ob das zur Bewilligung eingereichte Vorhaben die Genehmigungsvoraussetzung des § 31f EisenbahnG 1957 erfüllt.Paragraph 31 a, Absatz eins, EisenbahnG 1957 normiert, dass eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung nur auf Antrag einer Partei zu erteilen ist und trifft sodann nähere Ausführungen über die diesem Antrag beizugebende Gutachten, wobei - wie sich gleichfalls aus Paragraph 31 a, Absatz eins, leg cit ergibt - nur ein alle projektrelevanten Fachgebiete umfassendes Gutachten beizugeben ist, wenn das Bauvorhaben eine Hauptbahn alleine oder über eine Hauptbahn hinausgehend auch eine vernetzte Nebenbahn betrifft. Dieses Gutachten soll - wie sich aus Paragraph 31 a, Absatz eins, EisenbahnG 1957 erschließt - zum Beweis dafür dienen, ob das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich den Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Dies korrespondiert mit der in Paragraph 31 f, Ziffer eins, EisenbahnG 1957 normierten Genehmigungsvoraussetzung, wonach eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung es unter anderem erfordert, dass das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich den Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Damit ist das Ziel des gemäß Paragraph 31 a, EisenbahnG 1957 vom Antragsteller beizubringenden Gutachtens die Erleichterung der Klärung der Frage, ob das zur Bewilligung eingereichte Vorhaben die Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 31 f, EisenbahnG 1957 erfüllt. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0121
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