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{'item': '2013/03/0127'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.2015 Geschäftszahl2013/03/0127 RechtssatzBei einem Wohnsitzarzt handelt es sich auf dem Boden des § 47 Abs 1 erster Satz des ÄrzteG 1998 zweifellos um einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt. Mit der Eintragung in die Ärzteliste seitens der Österreichischen Ärztekammer ist auch für Wohnsitzärzte die Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufes geschaffen (vgl dazu näher § 27 des ÄrzteG 1998, insbesondere § 27 Abs 1 und Abs 9 leg cit). Diese Position steht den Ärzten aber nur offen, wenn sie ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte iSd § 45 Abs 2 des ÄrzteG 1998 erfordern, noch in einem Anstellungsverhältnis iSd § 46 leg cit ausgeübt werden. Wohnsitzärzte haben der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen beabsichtigten Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeit unverzüglich bekannt zu geben, wobei sich in § 47 Abs 1 des ÄrzteG 1998 diesbezüglich eine nähere Regelung betreffend der Wohnadresse bzw den Wohnsitz im Sinne verschiedener Bestimmungen des ÄrzteG 1998 findet. § 45 Abs 2 leg cit sieht demgegenüber als Berufssitz eines Arztes für Allgemeinmedizin, eines approbierten Arztes oder eines Facharztes grundsätzlich den Ort vor, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der oder von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, der approbierte Arzt oder der Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.Bei einem Wohnsitzarzt handelt es sich auf dem Boden des Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz des ÄrzteG 1998 zweifellos um einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt. Mit der Eintragung in die Ärzteliste seitens der Österreichischen Ärztekammer ist auch für Wohnsitzärzte die Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufes geschaffen vergleiche dazu näher Paragraph 27, des ÄrzteG 1998, insbesondere Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 9, leg cit). Diese Position steht den Ärzten aber nur offen, wenn sie ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte iSd Paragraph 45, Absatz 2, des ÄrzteG 1998 erfordern, noch in einem Anstellungsverhältnis iSd Paragraph 46, leg cit ausgeübt werden. Wohnsitzärzte haben der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen beabsichtigten Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeit unverzüglich bekannt zu geben, wobei sich in Paragraph 47, Absatz eins, des ÄrzteG 1998 diesbezüglich eine nähere Regelung betreffend der Wohnadresse bzw den Wohnsitz im Sinne verschiedener Bestimmungen des ÄrzteG 1998 findet. Paragraph 45, Absatz 2, leg cit sieht demgegenüber als Berufssitz eines Arztes für Allgemeinmedizin, eines approbierten Arztes oder eines Facharztes grundsätzlich den Ort vor, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der oder von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, der approbierte Arzt oder der Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.