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{'item': '2013/03/0138'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2015 Geschäftszahl2013/03/0138 RechtssatzGewährleisten die mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten spezifischen Verpflichtungen in ihrer Gesamtheit die Erreichung des gesteckten Ziels, dem festgestellten wettbewerblichen Defizit effektiv zu begegnen (und damit das in § 1 Abs 2 Z 2 TKG 2003 angesprochene Ziel der "Sicherung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs" zu erreichen), begründet auch ein "disruptives" Abgehen von einer bisherigen Regulierungspraxis (hinsichtlich der in Rede stehenden Maßstäbe für die Kostenorientierung) für sich genommen keine Rechtswidrigkeit. Ein "Bestandschutz" insoweit, dass an der bisherigen Regulierungspraxis festzuhalten sei, besteht daher nicht. Anders als im Fall der Feststellung effektiven Wettbewerbs und der daraus folgenden Aufhebung noch bestehender Verpflichtungen, wofür nach § 37 Abs 2 TKG 2003 eine angemessene Frist festzusetzen ist, bedarf es bei der Änderung bestehender Verpflichtungen auch nicht der Festlegung einer besonderen "Übergangsfrist" (vgl VwGH vom

  1. Oktober 2013, 2010/03/0175). Es war daher auch nicht etwa ein im Verfahren angesprochener "Gleitpfad" (schrittweise Anhebung auf das höhere Niveau) für den Übergang auf die neuen, höheren Entgelte festzulegen. Gleichwohl bedarf das Abgehen von einer bisherigen "Regulierungspraxis" durch Wahl eines anderen, zu deutlich abweichenden Ergebnissen (mehr als Verdoppelung der Entgelte) führenden Maßstabs einer schlüssigen Begründung insbesondere dann, wenn nach wie vor ein im Wesentlichen dem in früheren Verfahren festgestellten entsprechendes Wettbewerbsdefizit besteht.Gewährleisten die mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten spezifischen Verpflichtungen in ihrer Gesamtheit die Erreichung des gesteckten Ziels, dem festgestellten wettbewerblichen Defizit effektiv zu begegnen (und damit das in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, TKG 2003 angesprochene Ziel der "Sicherung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs" zu erreichen), begründet auch ein "disruptives" Abgehen von einer bisherigen Regulierungspraxis (hinsichtlich der in Rede stehenden Maßstäbe für die Kostenorientierung) für sich genommen keine Rechtswidrigkeit. Ein "Bestandschutz" insoweit, dass an der bisherigen Regulierungspraxis festzuhalten sei, besteht daher nicht. Anders als im Fall der Feststellung effektiven Wettbewerbs und der daraus folgenden Aufhebung noch bestehender Verpflichtungen, wofür nach Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 eine angemessene Frist festzusetzen ist, bedarf es bei der Änderung bestehender Verpflichtungen auch nicht der Festlegung einer besonderen "Übergangsfrist" vergleiche VwGH vom
  2. Oktober 2013, 2010/03/0175). Es war daher auch nicht etwa ein im Verfahren angesprochener "Gleitpfad" (schrittweise Anhebung auf das höhere Niveau) für den Übergang auf die neuen, höheren Entgelte festzulegen. Gleichwohl bedarf das Abgehen von einer bisherigen "Regulierungspraxis" durch Wahl eines anderen, zu deutlich abweichenden Ergebnissen (mehr als Verdoppelung der Entgelte) führenden Maßstabs einer schlüssigen Begründung insbesondere dann, wenn nach wie vor ein im Wesentlichen dem in früheren Verfahren festgestellten entsprechendes Wettbewerbsdefizit besteht. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0143 2013/03/0139 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:2013030138.X06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.