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{'item': '2013/03/0150'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2015 Geschäftszahl2013/03/0150 RechtssatzDie von den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides erfassten Regelungen der Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SN-NB) der bf Partei weisen das Risiko der Störung der Betriebsabwicklung auch dann zur Gänze einem infrastrukturbenützenden EVU zu, wenn diese Störung nicht auf das Verhalten dieses betroffenen EVU zurückgeht. Vielmehr liegen Störungen in der Betriebsabwicklung infolge von Abweichungen von der vereinbarten Zugtrasse (insbesondere Verspätungen oder Umleitungen, die unabhängig vom Verhalten eines betroffenen EVU entstehen), Störungen der Betriebsabwicklung infolge von Streiks oder Betriebsversammlungen im Bereich des Infrastrukturunternehmens, unter-einjährige Mängel der Infrastruktur (zB infolge von Umbau- und Wartungsarbeiten), oder Nutzungseinschränkungen infolge betriebsbedingter Abschaltungen oder "höherer Gewalt" - bezogen auf die Relation des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zum betroffenen EVU - in der Sphäre des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, wobei diese Störungen, Mängel bzw Einschränkungen von einem infrastrukturbenützenden EVU weniger als von dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen beherrschbar erscheinen. Eine solche Risikozuweisung steht nicht im Einklang mit § 67 Abs 7 EisenbahnG

  1. Sie bietet keine Anreize zur Vermeidung von Betriebsstörungen und zur Erhöhung der Leistungen der Schieneninfrastruktur seitens des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (vgl § 67 Abs 7 erster Satz EisenbahnG 1957). Ferner läuft sie dem § 67 Abs 7 zweiter Satz EisenbahnG 1957 insofern zuwider, als dort insbesondere für Betriebsstörungen der Infrastruktur Pönalen sowie eine Entschädigung für von den Störungen betroffenen Zugangsberechtigten normiert werden, was einer einseitigen Belastung von EVU mit den in Rede stehenden Risken entgegen steht.Die von den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides erfassten Regelungen der Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SN-NB) der bf Partei weisen das Risiko der Störung der Betriebsabwicklung auch dann zur Gänze einem infrastrukturbenützenden EVU zu, wenn diese Störung nicht auf das Verhalten dieses betroffenen EVU zurückgeht. Vielmehr liegen Störungen in der Betriebsabwicklung infolge von Abweichungen von der vereinbarten Zugtrasse (insbesondere Verspätungen oder Umleitungen, die unabhängig vom Verhalten eines betroffenen EVU entstehen), Störungen der Betriebsabwicklung infolge von Streiks oder Betriebsversammlungen im Bereich des Infrastrukturunternehmens, unter-einjährige Mängel der Infrastruktur (zB infolge von Umbau- und Wartungsarbeiten), oder Nutzungseinschränkungen infolge betriebsbedingter Abschaltungen oder "höherer Gewalt" - bezogen auf die Relation des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zum betroffenen EVU - in der Sphäre des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, wobei diese Störungen, Mängel bzw Einschränkungen von einem infrastrukturbenützenden EVU weniger als von dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen beherrschbar erscheinen. Eine solche Risikozuweisung steht nicht im Einklang mit Paragraph 67, Absatz 7, EisenbahnG
  2. Sie bietet keine Anreize zur Vermeidung von Betriebsstörungen und zur Erhöhung der Leistungen der Schieneninfrastruktur seitens des Eisenbahninfrastrukturunternehmens vergleiche Paragraph 67, Absatz 7, erster Satz EisenbahnG 1957). Ferner läuft sie dem Paragraph 67, Absatz 7, zweiter Satz EisenbahnG 1957 insofern zuwider, als dort insbesondere für Betriebsstörungen der Infrastruktur Pönalen sowie eine Entschädigung für von den Störungen betroffenen Zugangsberechtigten normiert werden, was einer einseitigen Belastung von EVU mit den in Rede stehenden Risken entgegen steht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:2013030150.X11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.