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{'item': '2013/04/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2013 Geschäftszahl2013/04/0001 RechtssatzDie Beschwerde bringt vor, dass das zuständige Firmenbuchgericht mit Beschluss dem Antrag der Bfin, das Amtslöschungsverfahren einzustellen, stattgegeben und in der Begründung ausgeführt habe, dass ausreichendes Gesellschaftsvermögen vorhanden sei. Damit sei auch für die Behörde evident, dass die Voraussetzungen zur Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens und überhaupt eines Insolvenzverfahrens nicht mehr vorgelegen hätten. Der Gewerbeentziehungsgrund gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 sei somit "obsolet geworden". Dem ist entgegenzuhalten, dass die Entscheidung, ob eine Kapitalgesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG, BGBl. Nr. 10/1991 idF BGBl. I Nr. 120/2005 aus dem Firmenbuch zu löschen ist oder nicht, von den im gegenständlichen Entziehungsverfahren maßgeblichen Rechtsfragen zu unterscheiden ist. Selbst unter der Annahme, dass der behauptete Firmenbuchbeschluss vorliegt und den angeführten Inhalt hat, lässt sich daher für das gegenständliche Verfahren nichts gewinnen. Gegenständlich ist unstrittig von der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens der Bfin und vom offenen Zeitraum für die Einsicht in den genannten Insolvenzfall im Rahmen der Insolvenzdatei auszugehen. Die Ansicht der Behörde, gegenständlich seien die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 13 Abs. 3 GewO 1994 erfüllt, ist daher unbedenklich.Die Beschwerde bringt vor, dass das zuständige Firmenbuchgericht mit Beschluss dem Antrag der Bfin, das Amtslöschungsverfahren einzustellen, stattgegeben und in der Begründung ausgeführt habe, dass ausreichendes Gesellschaftsvermögen vorhanden sei. Damit sei auch für die Behörde evident, dass die Voraussetzungen zur Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens und überhaupt eines Insolvenzverfahrens nicht mehr vorgelegen hätten. Der Gewerbeentziehungsgrund gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 sei somit "obsolet geworden". Dem ist entgegenzuhalten, dass die Entscheidung, ob eine Kapitalgesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 40, FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005, aus dem Firmenbuch zu löschen ist oder nicht, von den im gegenständlichen Entziehungsverfahren maßgeblichen Rechtsfragen zu unterscheiden ist. Selbst unter der Annahme, dass der behauptete Firmenbuchbeschluss vorliegt und den angeführten Inhalt hat, lässt sich daher für das gegenständliche Verfahren nichts gewinnen. Gegenständlich ist unstrittig von der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens der Bfin und vom offenen Zeitraum für die Einsicht in den genannten Insolvenzfall im Rahmen der Insolvenzdatei auszugehen. Die Ansicht der Behörde, gegenständlich seien die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlussgrundes des Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 erfüllt, ist daher unbedenklich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.