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{'item': '2013/04/0002'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2014 Geschäftszahl2013/04/0002 RechtssatzEs ist von der Behörde nach § 187 Abs. 3 zweiter Satz MinroG 1999 über die Art und das Ausmaß des Beitrages, also auch über die Frage, ob ein faktischer oder ein finanzieller Beitrag zu leisten ist, mit Bescheid zu entscheiden. Dabei ist zunächst zu beurteilen, ob der angebotene faktische Beitrag den fachlichen Anforderungen an das Grubenrettungswesen entspricht. Derartige fachliche Anordnungen werden gemäß § 187a Z 4 MinroG 1999 von der Hauptstelle in den dort genannten Grundsätzen festgesetzt, die nach den Regeln der montanistischen Wissenschaft und der Technik und nach Maßgabe des § 187d leg. cit. zu erstellen sind. Wie der VfGH im B vom

  1. Dezember 2012, B 255/11 festgehalten hat, sind diese Grundsätze jedoch keine (Durchführungs-)Verordnung zum MinroG 1999 und haben daher keine normative Wirkung. Vielmehr sind diese Grundsätze als einschlägiges Regelwerk im Rahmen der beratenden Funktion der Hauptstelle mit dem Ziel der bestmöglichen Vorbereitung auf ein Rettungswerk anzusehen. Weiters ist zu beurteilen, ob der vom Bergbauberechtigten angebotene faktische Beitrag zum Grubenrettungswesen erforderlich ist. So hat die Behörde gemäß § 187 Abs. 3 MinroG 1999 "nach Maßgabe der Erfordernisse und Möglichkeiten" zu entscheiden. Der Wortlaut dieser Bestimmung unterscheidet nicht, sodass auch bei der Frage über die Art des Beitrages, nämlich ob ein faktischer oder ein finanzieller Beitrag zu leisten ist, (u.a.) "nach Maßgabe der Erfordernisse" (gemeint) des Grubenrettungswesens zu entscheiden ist.Es ist von der Behörde nach Paragraph 187, Absatz 3, zweiter Satz MinroG 1999 über die Art und das Ausmaß des Beitrages, also auch über die Frage, ob ein faktischer oder ein finanzieller Beitrag zu leisten ist, mit Bescheid zu entscheiden. Dabei ist zunächst zu beurteilen, ob der angebotene faktische Beitrag den fachlichen Anforderungen an das Grubenrettungswesen entspricht. Derartige fachliche Anordnungen werden gemäß Paragraph 187 a, Ziffer 4, MinroG 1999 von der Hauptstelle in den dort genannten Grundsätzen festgesetzt, die nach den Regeln der montanistischen Wissenschaft und der Technik und nach Maßgabe des Paragraph 187 d, leg. cit. zu erstellen sind. Wie der VfGH im B vom
  2. Dezember 2012, B 255/11 festgehalten hat, sind diese Grundsätze jedoch keine (Durchführungs-)Verordnung zum MinroG 1999 und haben daher keine normative Wirkung. Vielmehr sind diese Grundsätze als einschlägiges Regelwerk im Rahmen der beratenden Funktion der Hauptstelle mit dem Ziel der bestmöglichen Vorbereitung auf ein Rettungswerk anzusehen. Weiters ist zu beurteilen, ob der vom Bergbauberechtigten angebotene faktische Beitrag zum Grubenrettungswesen erforderlich ist. So hat die Behörde gemäß Paragraph 187, Absatz 3, MinroG 1999 "nach Maßgabe der Erfordernisse und Möglichkeiten" zu entscheiden. Der Wortlaut dieser Bestimmung unterscheidet nicht, sodass auch bei der Frage über die Art des Beitrages, nämlich ob ein faktischer oder ein finanzieller Beitrag zu leisten ist, (u.a.) "nach Maßgabe der Erfordernisse" (gemeint) des Grubenrettungswesens zu entscheiden ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.