RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2014 Geschäftszahl2013/04/0002 Rechtssatz§ 187 Abs. 3 MinroG 1999 wurde mit der Mineralrohstoffgesetznovelle 2001, BGBl. Nr. I 21/2002 geschaffen. Die Erläuterungen (RV 833 BlgNR XXI. GP, 51) sprechen davon, dass das Grubenrettungswesen "auf einer möglichst breiten Basis die jeweils lokal vorhandenen Mittel und Möglichkeiten" ausschöpfen soll. Inwieweit dies erforderlich ist ("nach Maßgabe der Erforderlichkeit"), ist nach Anhörung der Hauptstelle von der Behörde zu beurteilen. Der Hauptstelle kommt gemäß § 187 Abs. 1 MinroG 1999 die Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungswesens zu. Insbesondere ist es dabei Aufgabe der Hauptstelle, einen Plan für die gegenseitige Unterstützung und Durchführung von Rettungswerken (Hauptrettungsplan) auszuarbeiten und bei der Erstellung dieses Hauptrettungsplanes nach den Regeln der Technik und nach Maßgabe der Erfordernisse und der Möglichkeiten die gegenseitige Hilfeleistung bei Unglücksfällen vorzubereiten. Gerade das Erfordernis eines faktischen Beitrages für die gegenseitige Unterstützung und Durchführung von Rettungswerken wird für dessen Berücksichtigung im Rahmen des § 187 Abs. 3 MinroG 1999 entscheidend sein. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Behörde zur Frage, ob der vom Bergbauberechtigten angebotene faktische Beitrag den fachlichen Anforderungen an das Grubenrettungswesen entspricht und für das (überbetriebliche) Grubenrettungswesen erforderlich ist, die Hauptstelle angehört hat, der beratende Funktion zukommt.Paragraph 187, Absatz 3, MinroG 1999 wurde mit der Mineralrohstoffgesetznovelle 2001, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 21 aus 2002, geschaffen. Die Erläuterungen Regierungsvorlage 833 BlgNR römisch 21 . GP, 51) sprechen davon, dass das Grubenrettungswesen "auf einer möglichst breiten Basis die jeweils lokal vorhandenen Mittel und Möglichkeiten" ausschöpfen soll. Inwieweit dies erforderlich ist ("nach Maßgabe der Erforderlichkeit"), ist nach Anhörung der Hauptstelle von der Behörde zu beurteilen. Der Hauptstelle kommt gemäß Paragraph 187, Absatz eins, MinroG 1999 die Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungswesens zu. Insbesondere ist es dabei Aufgabe der Hauptstelle, einen Plan für die gegenseitige Unterstützung und Durchführung von Rettungswerken (Hauptrettungsplan) auszuarbeiten und bei der Erstellung dieses Hauptrettungsplanes nach den Regeln der Technik und nach Maßgabe der Erfordernisse und der Möglichkeiten die gegenseitige Hilfeleistung bei Unglücksfällen vorzubereiten. Gerade das Erfordernis eines faktischen Beitrages für die gegenseitige Unterstützung und Durchführung von Rettungswerken wird für dessen Berücksichtigung im Rahmen des Paragraph 187, Absatz 3, MinroG 1999 entscheidend sein. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Behörde zur Frage, ob der vom Bergbauberechtigten angebotene faktische Beitrag den fachlichen Anforderungen an das Grubenrettungswesen entspricht und für das (überbetriebliche) Grubenrettungswesen erforderlich ist, die Hauptstelle angehört hat, der beratende Funktion zukommt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.