RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.06.2013 Geschäftszahl2013/04/0024 RechtssatzNach § 28 Abs2 Z. 3 GWG 2011 sind die Allgemeinen Bedingungen so zu gestalten, dass die wechselseitigen Verpflichtungen zwischen Netzbetreiber und Netzbenutzer "ausgewogen" sind (siehe zur vergleichbaren Rechtslage des GWG das E vom
- Jänner 2008, 2007/04/0084). Mit der bekämpften Auflage wurde der Netzbetreiber verpflichtet, nicht nur die Grundversorgung (Versorgung in letzter Instanz) gemäß § 124 Abs. 1 GWG 2011 gegenüber den in dieser Bestimmung genannten Netzbenutzern zu gewährleisten, sondern auch (insoweit über § 124 GWG 2011 hinausgehend) einem weiteren Personenkreis als in dieser Gesetzesstelle vorgesehen die Begünstigung der beschränkten Vorauszahlung/Sicherheitsleistung (nämlich in Höhe lediglich einer Teilbetragszahlung für einen Monat) einzuräumen. Während der Gesetzgeber in § 124 Abs. 1 GWG 2011 das Recht auf Grundversorgung den Verbrauchern iSd § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG und Kleinunternehmen gewährt, die Begünstigung der Beschränkung der Vorauszahlung/Sicherheitsleistung aber nur dem Verbraucher einräumt (§ 124 Abs. 2 GWG 2011), wird der Netzbetreiber durch die gegenständliche Auflage verpflichtet, diese Begünstigung der beschränkten Vorauszahlung/Sicherheitsleistung sämtlichen Netzbenutzern, die sich auf die Versorgung in letzter Instanz berufen, somit auch Kleinunternehmern, einzuräumen. Die Behörde hätte daher begründen müssen, weshalb diese über den Gesetzeswortlaut des § 124 GWG 2011 hinausgehende Verpflichtung des Netzbetreibers, im Falle der Grundversorgung von Kleinunternehmern auch von diesen nur eine Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung für einen Monat verlangen zu dürfen (was jedenfalls auf den ersten Blick zu einer deutlichen Erhöhung des wirtschaftlichen Risikos des Netzbetreibers führt), eine "ausgewogene" Verpflichtung iSd § 28 Abs. 2 Z. 3 GWG 2011 darstellt.Nach Paragraph 28, Abs2 Ziffer 3, GWG 2011 sind die Allgemeinen Bedingungen so zu gestalten, dass die wechselseitigen Verpflichtungen zwischen Netzbetreiber und Netzbenutzer "ausgewogen" sind (siehe zur vergleichbaren Rechtslage des GWG das E vom
- Jänner 2008, 2007/04/0084). Mit der bekämpften Auflage wurde der Netzbetreiber verpflichtet, nicht nur die Grundversorgung (Versorgung in letzter Instanz) gemäß Paragraph 124, Absatz eins, GWG 2011 gegenüber den in dieser Bestimmung genannten Netzbenutzern zu gewährleisten, sondern auch (insoweit über Paragraph 124, GWG 2011 hinausgehend) einem weiteren Personenkreis als in dieser Gesetzesstelle vorgesehen die Begünstigung der beschränkten Vorauszahlung/Sicherheitsleistung (nämlich in Höhe lediglich einer Teilbetragszahlung für einen Monat) einzuräumen. Während der Gesetzgeber in Paragraph 124, Absatz eins, GWG 2011 das Recht auf Grundversorgung den Verbrauchern iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen gewährt, die Begünstigung der Beschränkung der Vorauszahlung/Sicherheitsleistung aber nur dem Verbraucher einräumt (Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011), wird der Netzbetreiber durch die gegenständliche Auflage verpflichtet, diese Begünstigung der beschränkten Vorauszahlung/Sicherheitsleistung sämtlichen Netzbenutzern, die sich auf die Versorgung in letzter Instanz berufen, somit auch Kleinunternehmern, einzuräumen. Die Behörde hätte daher begründen müssen, weshalb diese über den Gesetzeswortlaut des Paragraph 124, GWG 2011 hinausgehende Verpflichtung des Netzbetreibers, im Falle der Grundversorgung von Kleinunternehmern auch von diesen nur eine Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung für einen Monat verlangen zu dürfen (was jedenfalls auf den ersten Blick zu einer deutlichen Erhöhung des wirtschaftlichen Risikos des Netzbetreibers führt), eine "ausgewogene" Verpflichtung iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, GWG 2011 darstellt. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/04/0014 E
- September 2014