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2013/04/0025

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2014 Geschäftszahl2013/04/0025 RechtssatzDas Vorliegen eines Totalunternehmerauftrages kann für die Beurteilung, ob eine "gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauvorhaben" gemäß § 4 Z 1 BVergG 2006 (bzw. Art. 1 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2004/18) und damit ausschließlich ein Bauauftrag vorliegt, von Bedeutung sein. Für die Beurteilung, ob ein für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes maßgebliches einheitliches Vergabevorhaben iSd § 13 BVergG 2006 vorliegt, ist der Rechtsprechung des EuGH zufolge aber von einer funktionellen Betrachtungsweise auszugehen, die sich auch in den in der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten möglichen Gesichtspunkten für die Feststellung eines einheitlichen Vergabevorhabens wiederfindet (örtlicher Zusammenhang, gemeinsamer Zweck, gemeinsame Planung, gleiches Fachgebiet). Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des EuGH zu gemischten Aufträgen hinzuweisen: So "bestimmt (...), wenn ein Vertrag zugleich Elemente eines öffentlichen Bauauftrags und Elemente eines öffentlichen Auftrags anderer Art aufweist, der Hauptgegenstand des Vertrags, welche Rechtsvorschriften der Union über öffentliche Aufträge grundsätzlich Anwendung finden (...). Dabei ist auf die wesentlichen, vorrangigen Verpflichtungen abzustellen, die den Auftrag als solche prägen, und nicht auf die Verpflichtungen bloß untergeordneter oder ergänzender Art, die zwingend aus dem eigentlichen Gegenstand des Vertrags folgen" (vgl. das Urteil des EuGH vom

  1. Mai 2011 in der Rechtssache C-306/08, Kommission/Spanien, Randnrn. 90 und 91). Dieser Vorgabe entspricht die (vorliegend maßgebliche) Abgrenzungsregelung des § 9 Abs. 2 BVergG 2006, nach der beim Zusammenfallen von Dienstleistungen und Bauleistungen der Hauptauftragsgegenstand für die Einordnung als Bau- oder als Dienstleistungsauftrag entscheidend ist.Das Vorliegen eines Totalunternehmerauftrages kann für die Beurteilung, ob eine "gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauvorhaben" gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, BVergG 2006 (bzw. Artikel eins, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 2004/18) und damit ausschließlich ein Bauauftrag vorliegt, von Bedeutung sein. Für die Beurteilung, ob ein für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes maßgebliches einheitliches Vergabevorhaben iSd Paragraph 13, BVergG 2006 vorliegt, ist der Rechtsprechung des EuGH zufolge aber von einer funktionellen Betrachtungsweise auszugehen, die sich auch in den in der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten möglichen Gesichtspunkten für die Feststellung eines einheitlichen Vergabevorhabens wiederfindet (örtlicher Zusammenhang, gemeinsamer Zweck, gemeinsame Planung, gleiches Fachgebiet). Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des EuGH zu gemischten Aufträgen hinzuweisen: So "bestimmt (...), wenn ein Vertrag zugleich Elemente eines öffentlichen Bauauftrags und Elemente eines öffentlichen Auftrags anderer Art aufweist, der Hauptgegenstand des Vertrags, welche Rechtsvorschriften der Union über öffentliche Aufträge grundsätzlich Anwendung finden (...). Dabei ist auf die wesentlichen, vorrangigen Verpflichtungen abzustellen, die den Auftrag als solche prägen, und nicht auf die Verpflichtungen bloß untergeordneter oder ergänzender Art, die zwingend aus dem eigentlichen Gegenstand des Vertrags folgen" vergleiche das Urteil des EuGH vom
  2. Mai 2011 in der Rechtssache C-306/08, Kommission/Spanien, Randnrn. 90 und 91). Dieser Vorgabe entspricht die (vorliegend maßgebliche) Abgrenzungsregelung des Paragraph 9, Absatz 2, BVergG 2006, nach der beim Zusammenfallen von Dienstleistungen und Bauleistungen der Hauptauftragsgegenstand für die Einordnung als Bau- oder als Dienstleistungsauftrag entscheidend ist. BeachteBesprechung in: ZVB 12/2014, S. 486 - 491;ZVB 12 aus 2014,, S. 486 - 491;

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