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{'item': '2013/04/0025'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2014 Geschäftszahl2013/04/0025 RechtssatzEine Direktvergabe nach § 41 Abs. 2 BVergG 2006 ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 100 000 Euro nicht erreicht. Die von der Auftraggeberin beabsichtigte Direktvergabe eines Loses nach dieser Bestimmung würde aber voraussetzen, dass für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Gewerkes (Loses) maßgeblich ist. Solches lässt sich jedoch aus § 14 Abs. 3 letzter Satz BVergG 2006 nicht ableiten. Dieser spricht allgemein davon, dass für die Vergabe dieser Lose die Bestimmungen im Unterschwellenbereich gelten, enthält aber keine ausdrückliche Regelung, ob bei der Anwendung von Bestimmungen des Unterschwellenbereiches, die auf einen gewissen geschätzten Auftragswert abstellen, nun der geschätzte Auftragswert des einzelnen Gewerkes/Loses oder der geschätzte Auftragswert des gesamten Vorhabens heranzuziehen ist. Vielmehr ist solches in § 14 Abs. 4 letzter Satz BVergG 2006 nur für Vergabevorhaben im Unterschwellenbereich vorgesehen (bei denen der kumulierte Wert der Lose den in § 12 Abs. 1 BVergG 2006 genannten Schwellenwert nicht erreicht oder übersteigt. Bei § 14 Abs. 4 letzter Satz BVergG 2006 handelt es sich um eine spezielle Losregel (alleine) für den Unterschwellenbereich, bei der anders als im Oberschwellenbereich nicht an das Bauvorhaben, sondern an das Gewerk/Los angeknüpft wird und somit eine Ausnahme von der Zusammenrechnungsregel des § 14 Abs. 1 BVergG 2006 geschaffen wird. Für dieses Ergebnis sprechen auch die Materialien zu § 14 Abs 4 BVergG 2006 (1171 BlgNR

  1. GP, 36).Eine Direktvergabe nach Paragraph 41, Absatz 2, BVergG 2006 ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 100 000 Euro nicht erreicht. Die von der Auftraggeberin beabsichtigte Direktvergabe eines Loses nach dieser Bestimmung würde aber voraussetzen, dass für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Gewerkes (Loses) maßgeblich ist. Solches lässt sich jedoch aus Paragraph 14, Absatz 3, letzter Satz BVergG 2006 nicht ableiten. Dieser spricht allgemein davon, dass für die Vergabe dieser Lose die Bestimmungen im Unterschwellenbereich gelten, enthält aber keine ausdrückliche Regelung, ob bei der Anwendung von Bestimmungen des Unterschwellenbereiches, die auf einen gewissen geschätzten Auftragswert abstellen, nun der geschätzte Auftragswert des einzelnen Gewerkes/Loses oder der geschätzte Auftragswert des gesamten Vorhabens heranzuziehen ist. Vielmehr ist solches in Paragraph 14, Absatz 4, letzter Satz BVergG 2006 nur für Vergabevorhaben im Unterschwellenbereich vorgesehen (bei denen der kumulierte Wert der Lose den in Paragraph 12, Absatz eins, BVergG 2006 genannten Schwellenwert nicht erreicht oder übersteigt. Bei Paragraph 14, Absatz 4, letzter Satz BVergG 2006 handelt es sich um eine spezielle Losregel (alleine) für den Unterschwellenbereich, bei der anders als im Oberschwellenbereich nicht an das Bauvorhaben, sondern an das Gewerk/Los angeknüpft wird und somit eine Ausnahme von der Zusammenrechnungsregel des Paragraph 14, Absatz eins, BVergG 2006 geschaffen wird. Für dieses Ergebnis sprechen auch die Materialien zu Paragraph 14, Absatz 4, BVergG 2006 (1171 BlgNR
  2. GP, 36). BeachteBesprechung in: ZVB 12/2014, S. 486 - 491;ZVB 12 aus 2014,, S. 486 - 491;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.