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{'item': '2013/04/0074'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.06.2013 Geschäftszahl2013/04/0074 RechtssatzEine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt etwa vor, wenn die belangte Behörde oder etwaige Mitbeteiligte entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 1 VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des § 41 Abs. 1 letzter Satz VwGG nicht gehört wurde (Hinweis B vom

  1. Februar 2006, 2005/09/0103, mit weiteren Nachweisen). Solche Versäumnisse wurden im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht und liegen auch nicht vor. Die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift wurde der Bfin übermittelt, die dazu keine Äußerung abgab. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die strittigen Fragen keine eigenständigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen, hinsichtlich derer er zuvor Parteiengehör einräumen hätte müssen (Hinweis B vom
  2. September 2011, 2011/15/0062), und er hat auch nicht von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, gemäß § 42 Abs. 3a VwGG in der Sache selbst zu entscheiden. Die Beschwerde wurde vielmehr unter Zugrundelegung des Vorbringens der Bfin (nunmehrige Antragstellerin) mangels Darstellung eines relevanten Verfahrensmangels abgewiesen. Dass die Bfin ihr (eindeutiges) Beschwerdevorbringen bei Rückfrage durch den Verwaltungsgerichtshof im Sinne der im Wiederaufnahmeantrag ergänzten Tatsachen geändert hätte, rechtfertigt aber keine Wiederaufnahme nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG, weil eine Verpflichtung zur Einräumung des Parteiengehörs zum eigenen Vorbringen der Beschwerde nicht bestand.Eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt etwa vor, wenn die belangte Behörde oder etwaige Mitbeteiligte entgegen der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz VwGG nicht gehört wurde (Hinweis B vom
  3. Februar 2006, 2005/09/0103, mit weiteren Nachweisen). Solche Versäumnisse wurden im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht und liegen auch nicht vor. Die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift wurde der Bfin übermittelt, die dazu keine Äußerung abgab. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die strittigen Fragen keine eigenständigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen, hinsichtlich derer er zuvor Parteiengehör einräumen hätte müssen (Hinweis B vom
  4. September 2011, 2011/15/0062), und er hat auch nicht von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG in der Sache selbst zu entscheiden. Die Beschwerde wurde vielmehr unter Zugrundelegung des Vorbringens der Bfin (nunmehrige Antragstellerin) mangels Darstellung eines relevanten Verfahrensmangels abgewiesen. Dass die Bfin ihr (eindeutiges) Beschwerdevorbringen bei Rückfrage durch den Verwaltungsgerichtshof im Sinne der im Wiederaufnahmeantrag ergänzten Tatsachen geändert hätte, rechtfertigt aber keine Wiederaufnahme nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, weil eine Verpflichtung zur Einräumung des Parteiengehörs zum eigenen Vorbringen der Beschwerde nicht bestand.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.