RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2014 Geschäftszahl2013/04/0105 RechtssatzZu § 99 Abs. 2 WTBG 1999 hat der VwGH im E vom
- September 2001, 2000/02/0090, ausgeführt, die Auslegung der Wortfolge "ordnungsgemäße Berufsausübung" habe den übergeordneten Aspekt zu berücksichtigen, dass die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes besonderes Vertrauen der Klienten bzw. Treugeber in eine korrekte, gesetzeskonforme Ausübung des Berufes bzw. der Treuhandschaft voraussetze. Bei der Beurteilung der Gefährdung der "ordnungsgemäßen Berufsausübung" komme es auf die jeweilige konkrete Tathandlung an. Nur solche Tathandlungen, die in Beziehung zur ausgeübten Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder stünden, seien geeignet, die ordnungsgemäße Berufsausübung gefährdet erscheinen zu lassen. Vor diesem Hintergrund hat der VwGH im E 2000/02/0090 fallbezogen eine Anklage wegen versuchter Beitragstäterschaft zum gewerbsmäßigen schweren Betrug im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Steuerberater als nach Art und Schwere besonders grobe Rechtsverletzung mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit qualifiziert, welche die ordnungsgemäße Berufsausübung gefährdet erscheinen lasse. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall: Auszugehen ist von der rechtswirksamen Anklage wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit. a und b FinStrG, wobei dieser Anklage ein vorsätzliches Bewirken von Abgabenverkürzungen hinsichtlich beträchtlicher Geldsummen (insgesamt mehr als EUR 800.000,--) zugrunde liegt. Schon deshalb ist auch im vorliegenden Fall angesichts einerseits des Bezuges der vorgeworfenen strafbaren Handlungen zur beruflichen Tätigkeit des Bfs und andererseits infolge deren Schwere von einer besonders groben Rechtsverletzung auszugehen, die eine ordnungsgemäße Berufsausübung gefährdet erscheinen lässt. Schon unter diesem Gesichtspunkt kam daher ein Absehen von der Suspendierung gemäß § 99 Abs. 2 WTBG 1999 nicht in Betracht.Zu Paragraph 99, Absatz 2, WTBG 1999 hat der VwGH im E vom
- September 2001, 2000/02/0090, ausgeführt, die Auslegung der Wortfolge "ordnungsgemäße Berufsausübung" habe den übergeordneten Aspekt zu berücksichtigen, dass die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes besonderes Vertrauen der Klienten bzw. Treugeber in eine korrekte, gesetzeskonforme Ausübung des Berufes bzw. der Treuhandschaft voraussetze. Bei der Beurteilung der Gefährdung der "ordnungsgemäßen Berufsausübung" komme es auf die jeweilige konkrete Tathandlung an. Nur solche Tathandlungen, die in Beziehung zur ausgeübten Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder stünden, seien geeignet, die ordnungsgemäße Berufsausübung gefährdet erscheinen zu lassen. Vor diesem Hintergrund hat der VwGH im E 2000/02/0090 fallbezogen eine Anklage wegen versuchter Beitragstäterschaft zum gewerbsmäßigen schweren Betrug im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Steuerberater als nach Art und Schwere besonders grobe Rechtsverletzung mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit qualifiziert, welche die ordnungsgemäße Berufsausübung gefährdet erscheinen lasse. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall: Auszugehen ist von der rechtswirksamen Anklage wegen Abgabenhinterziehung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera a und b FinStrG, wobei dieser Anklage ein vorsätzliches Bewirken von Abgabenverkürzungen hinsichtlich beträchtlicher Geldsummen (insgesamt mehr als EUR 800.000,--) zugrunde liegt. Schon deshalb ist auch im vorliegenden Fall angesichts einerseits des Bezuges der vorgeworfenen strafbaren Handlungen zur beruflichen Tätigkeit des Bfs und andererseits infolge deren Schwere von einer besonders groben Rechtsverletzung auszugehen, die eine ordnungsgemäße Berufsausübung gefährdet erscheinen lässt. Schon unter diesem Gesichtspunkt kam daher ein Absehen von der Suspendierung gemäß Paragraph 99, Absatz 2, WTBG 1999 nicht in Betracht.
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