RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.10.2014 Geschäftszahl2013/04/0140 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof im E vom
- November 2013, 2011/04/0034, unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur ausgeführt, dass die in § 11 Wr LVergRG 2007 genannten Zuständigkeiten des Vergabekontrollsenates abschließend geregelt sind. Daraus folgt, dass auch durch § 37 Abs. 2 Wr LVergRG 2007 keine Zuständigkeit für eine inhaltlich anderslautende Feststellung als in § 11 leg. cit. begründet wird (Hinweis E vom
- September 2012, 2008/04/0045, dessen Erwägungen - wie im E 2011/04/0034 ausgeführt wurde - auf das Wr LVergRG 2007 übertragbar sind; vgl. jüngst auch das E vom
- September 2014, 2013/04/0144, sowie den B vom
- Dezember 2013, 2012/04/0133, 0134). Da sich die in § 11 Wr LVergRG 2007 aufgezählten Feststellungskompetenzen in § 33 Wr LVergRG 2007 widerspiegeln (vgl. dazu die Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 18/2010, Beilage Nr. 22/2009 LG-00174-2009/0001), war der gemäß § 37 Abs. 2 Wr LVergRG 2007 gestellte Antrag - inhaltlich - zutreffend auf die in § 33 Abs. 1 Z 1 bis 3 Wr LVergRG 2007 genannten Feststellungen gerichtet. Mit anderen Worten: Es änderte gegenständlich nichts am Charakter des gemäß § 37 Abs. 2 Wr LVergRG 2007 (somit aus Anlass eines aufhebenden Erkenntnisses der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts) gestellten Feststellungsantrages, dass dieser inhaltlich auf Feststellungen gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 3 Wr LVergRG 2007 gerichtet war.Der Verwaltungsgerichtshof im E vom
- November 2013, 2011/04/0034, unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur ausgeführt, dass die in Paragraph 11, Wr LVergRG 2007 genannten Zuständigkeiten des Vergabekontrollsenates abschließend geregelt sind. Daraus folgt, dass auch durch Paragraph 37, Absatz 2, Wr LVergRG 2007 keine Zuständigkeit für eine inhaltlich anderslautende Feststellung als in Paragraph 11, leg. cit. begründet wird (Hinweis E vom
- September 2012, 2008/04/0045, dessen Erwägungen - wie im E 2011/04/0034 ausgeführt wurde - auf das Wr LVergRG 2007 übertragbar sind; vergleiche jüngst auch das E vom
- September 2014, 2013/04/0144, sowie den B vom
- Dezember 2013, 2012/04/0133, 0134). Da sich die in Paragraph 11, Wr LVergRG 2007 aufgezählten Feststellungskompetenzen in Paragraph 33, Wr LVergRG 2007 widerspiegeln vergleiche dazu die Erläuterungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2010,, Beilage Nr. 22 aus 2009, LG-00174-2009/0001), war der gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Wr LVergRG 2007 gestellte Antrag - inhaltlich - zutreffend auf die in Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Wr LVergRG 2007 genannten Feststellungen gerichtet. Mit anderen Worten: Es änderte gegenständlich nichts am Charakter des gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Wr LVergRG 2007 (somit aus Anlass eines aufhebenden Erkenntnisses der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts) gestellten Feststellungsantrages, dass dieser inhaltlich auf Feststellungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Wr LVergRG 2007 gerichtet war. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/04/0141 E
- Oktober 2014
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.