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{'item': '2013/04/0157'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.2014 Geschäftszahl2013/04/0157 RechtssatzDem Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Betriebsanlage errichtet werden soll bzw. errichtet wurde, kommt, wenn er nicht gleichzeitig Inhaber bzw. Betreiber der Betriebsanlage ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 GewO 1994 die Rechtsstellung eines Nachbarn zu (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage der GewO 1973 ergangene E vom

  1. Februar 1992, 92/04/0031). Das Gesetz stellt auf die Auswirkungen der Betriebsanlage ab, die von der errichteten und betriebenen Anlage ausgehend auf die Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten voraussichtlich einwirken. Zu einer im Sinn des § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 relevanten Gefährdung kann es somit nur durch den Betrieb der Betriebsanlage kommen (Hinweis E vom
  2. September 2005, 2004/04/0079, mwN). Für die Parteistellung als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Bfin (hier: Mehrheitseigentümerin des Grundstückes, auf dem die Betriebsanlage betrieben wird) als solche bereits in den seinerzeitigen Genehmigungsverfahren Parteistellung hatte. Vielmehr ist die Parteistellung als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte wesensmäßig mit einer Sache verbunden und wird daher durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers oder dinglich Berechtigten nicht berührt. Entscheidend ist daher, ob der bzw. die Rechtsvorgänger der Bfin in im entsprechenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahren Parteistellung hatten.Dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Betriebsanlage errichtet werden soll bzw. errichtet wurde, kommt, wenn er nicht gleichzeitig Inhaber bzw. Betreiber der Betriebsanlage ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 die Rechtsstellung eines Nachbarn zu vergleiche das zur vergleichbaren Rechtslage der GewO 1973 ergangene E vom
  3. Februar 1992, 92/04/0031). Das Gesetz stellt auf die Auswirkungen der Betriebsanlage ab, die von der errichteten und betriebenen Anlage ausgehend auf die Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten voraussichtlich einwirken. Zu einer im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 relevanten Gefährdung kann es somit nur durch den Betrieb der Betriebsanlage kommen (Hinweis E vom
  4. September 2005, 2004/04/0079, mwN). Für die Parteistellung als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Bfin (hier: Mehrheitseigentümerin des Grundstückes, auf dem die Betriebsanlage betrieben wird) als solche bereits in den seinerzeitigen Genehmigungsverfahren Parteistellung hatte. Vielmehr ist die Parteistellung als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte wesensmäßig mit einer Sache verbunden und wird daher durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers oder dinglich Berechtigten nicht berührt. Entscheidend ist daher, ob der bzw. die Rechtsvorgänger der Bfin in im entsprechenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahren Parteistellung hatten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.