RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2013 GeschäftszahlAW 2013/05/0003 RechtssatzStattgebung - Auftrag zur Übermittlung von Daten gemäß § 34 E-ControlG und § 10 ElWOG 2010 - Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei, einem Energieunternehmen, den Auftrag, die in einer Beilage definierten Daten in elektronischer Form (Excel-Dokument) bis zu einem bestimmten Tag zu übermitteln. Ein qualifiziertes öffentliches Interesse an einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides liegt im Beschwerdefall nicht vor. Auch wenn die von der belangten Behörde ins Treffen geführte, mit dem angefochtenen Bescheid verfolgte Zielsetzung der Sicherstellung insbesondere einer kostengünstigen Versorgung der Endkunden mit Energie ein z.B. in § 4 ElWOG 2010 gesetzlich grundgelegtes öffentliches Interesse darstellt, ist nicht davon auszugehen, dass ein Aufschub bei der Übermittlung der angeforderten Daten unmittelbar nachteilige Folgen für die Versorgung der Bevölkerung mit Energie haben und damit im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG qualifizierte öffentliche Interessen verletzen könnte. So geht die belangte Behörde selbst davon aus, dass es, um nachvollziehbare Rückschlüsse auf die Preisentwicklung zu ziehen, einer Gesamtuntersuchung (zumindest eines repräsentativen Querschnitts) aller einschlägigen Energieunternehmen - und nicht nur der aus verwaltungsökonomischen Überlegungen zunächst beauftragten drei Energieunternehmen - bedarf. Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der (vorläufigen) Geheimhaltung ihrer Daten - ein Interesse, das nicht nur in der Nichtweitergabe erhobener Daten besteht, sondern auch darin, geschützte Daten nicht offenlegen zu müssen - höher zu veranschlagen ist als die Möglichkeit, der belangten Behörde den sofortigen Zugriff auf die abgefragten Daten zu eröffnen. Ein vorläufiger Aufschub der Erfüllung des an die beschwerdeführende Partei gerichteten Auftrages zur Vorlage der Daten wirkt sich auch weder auf die (weitere) Verfügbarkeit der angeforderten Daten noch auf deren Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit oder Glaubwürdigkeit aus.Stattgebung - Auftrag zur Übermittlung von Daten gemäß Paragraph 34, E-ControlG und Paragraph 10, ElWOG 2010 - Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei, einem Energieunternehmen, den Auftrag, die in einer Beilage definierten Daten in elektronischer Form (Excel-Dokument) bis zu einem bestimmten Tag zu übermitteln. Ein qualifiziertes öffentliches Interesse an einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides liegt im Beschwerdefall nicht vor. Auch wenn die von der belangten Behörde ins Treffen geführte, mit dem angefochtenen Bescheid verfolgte Zielsetzung der Sicherstellung insbesondere einer kostengünstigen Versorgung der Endkunden mit Energie ein z.B. in Paragraph 4, ElWOG 2010 gesetzlich grundgelegtes öffentliches Interesse darstellt, ist nicht davon auszugehen, dass ein Aufschub bei der Übermittlung der angeforderten Daten unmittelbar nachteilige Folgen für die Versorgung der Bevölkerung mit Energie haben und damit im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG qualifizierte öffentliche Interessen verletzen könnte. So geht die belangte Behörde selbst davon aus, dass es, um nachvollziehbare Rückschlüsse auf die Preisentwicklung zu ziehen, einer Gesamtuntersuchung (zumindest eines repräsentativen Querschnitts) aller einschlägigen Energieunternehmen - und nicht nur der aus verwaltungsökonomischen Überlegungen zunächst beauftragten drei Energieunternehmen - bedarf. Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der (vorläufigen) Geheimhaltung ihrer Daten - ein Interesse, das nicht nur in der Nichtweitergabe erhobener Daten besteht, sondern auch darin, geschützte Daten nicht offenlegen zu müssen - höher zu veranschlagen ist als die Möglichkeit, der belangten Behörde den sofortigen Zugriff auf die abgefragten Daten zu eröffnen. Ein vorläufiger Aufschub der Erfüllung des an die beschwerdeführende Partei gerichteten Auftrages zur Vorlage der Daten wirkt sich auch weder auf die (weitere) Verfügbarkeit der angeforderten Daten noch auf deren Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit oder Glaubwürdigkeit aus.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.