RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.11.2014 Geschäftszahl2013/05/0027 RechtssatzIm gegenständlichen Fall handelt es sich um eine nach § 15 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 errichtete Eigentumswohnung. Daher gelangt für den Antrag der Beschwerdeführerin § 23 Abs. 1 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 zur Anwendung. § 23 Abs. 1 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 verweist zur Bestimmung des der Wohnbeihilfe zu Grunde zu legenden Wohnungsaufwandes auf den Katalog des § 20 Abs. 4 und 5 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989; aus dem letzten Satz des § 23 Abs. 1 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 ergibt sich, dass auch bei nach § 15 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 geförderten Wohnungen eine Wohnbeihilfe in Betracht kommt. Allerdings lässt sich der hier zur Finanzierung des Restkaufpreises aufgenommene Bankkredit, auf den die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung verwiesen hat, keinem in den verwiesenen Bestimmungen des § 20 Abs. 4 und 5 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 genannten Darlehen zuordnen; es liegt weder ein Darlehen zur Finanzierung des Bauvorhabens, noch ein Förderungsdarlehen des Landes, noch eine Abstattung rückzahlbarer Zuschüsse gemäß § 14 Abs. 1 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 vor. Folglich gibt es auch keinen Wohnungsaufwand im Sinne des § 23 Abs. 1 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989, weshalb von der Behörde zu Recht keine Wohnbeihilfe gewährt wurde.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine nach Paragraph 15, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 errichtete Eigentumswohnung. Daher gelangt für den Antrag der Beschwerdeführerin Paragraph 23, Absatz eins, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 zur Anwendung. Paragraph 23, Absatz eins, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 verweist zur Bestimmung des der Wohnbeihilfe zu Grunde zu legenden Wohnungsaufwandes auf den Katalog des Paragraph 20, Absatz 4 und 5 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989; aus dem letzten Satz des Paragraph 23, Absatz eins, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 ergibt sich, dass auch bei nach Paragraph 15, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 geförderten Wohnungen eine Wohnbeihilfe in Betracht kommt. Allerdings lässt sich der hier zur Finanzierung des Restkaufpreises aufgenommene Bankkredit, auf den die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung verwiesen hat, keinem in den verwiesenen Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 4 und 5 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 genannten Darlehen zuordnen; es liegt weder ein Darlehen zur Finanzierung des Bauvorhabens, noch ein Förderungsdarlehen des Landes, noch eine Abstattung rückzahlbarer Zuschüsse gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 vor. Folglich gibt es auch keinen Wohnungsaufwand im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989, weshalb von der Behörde zu Recht keine Wohnbeihilfe gewährt wurde.
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