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{'item': '2013/05/0066'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2015 Geschäftszahl2013/05/0066 RechtssatzDer VwGH hat im E vom

  1. Dezember 2014, 2013/04/0108, dargelegt, aus welchen Gründen bei der Erlassung des dort bekämpften Bescheides der Regulierungskommission, mit dem auf Grundlage des § 9 Abs. 2 E-ControlG 2010 iVm §§ 69 und 79 GWG 2011 entschieden wurde, im Hinblick auf die Mitwirkung der Mitarbeiterin der Bundesarbeitskammer, Mag. H., als Mitglied der Regulierungskommission deren Unabhängigkeit im Sinne des Art. 39 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2009/73/EG in Form einer Unabhängigkeit von Marktinteressen bzw. von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen nicht sichergestellt gewesen ist, und im Hinblick darauf diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Da der gegenständliche Beschwerdefall, betreffend Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 und § 59 ElWOG 2010, in seinen hier wesentlichen Punkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der diesem Erkenntnis zugrunde lag, gleicht - auch an der Beschlussfassung über den vorliegend angefochtenen Bescheid wirkte Mag. H. als Mitglied der Regulierungskommission mit; ferner weist Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2009/73/EG im Wesentlichen denselben Regelungsinhalt wie Art. 35 Abs. 4 der im gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendenden Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie auf -, kann zur weiteren Begründung auf dieses Erkenntnis verwiesen werden. Demzufolge war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Der VwGH hat im E vom
  2. Dezember 2014, 2013/04/0108, dargelegt, aus welchen Gründen bei der Erlassung des dort bekämpften Bescheides der Regulierungskommission, mit dem auf Grundlage des Paragraph 9, Absatz 2, E-ControlG 2010 in Verbindung mit Paragraphen 69 und 79 GWG 2011 entschieden wurde, im Hinblick auf die Mitwirkung der Mitarbeiterin der Bundesarbeitskammer, Mag. H., als Mitglied der Regulierungskommission deren Unabhängigkeit im Sinne des Artikel 39, Absatz 4, Litera b, der Richtlinie 2009/73/EG in Form einer Unabhängigkeit von Marktinteressen bzw. von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen nicht sichergestellt gewesen ist, und im Hinblick darauf diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Da der gegenständliche Beschwerdefall, betreffend Feststellung der Kostenbasis gemäß Paragraph 48 und Paragraph 59, ElWOG 2010, in seinen hier wesentlichen Punkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der diesem Erkenntnis zugrunde lag, gleicht - auch an der Beschlussfassung über den vorliegend angefochtenen Bescheid wirkte Mag. H. als Mitglied der Regulierungskommission mit; ferner weist Artikel 39, Absatz 4, der Richtlinie 2009/73/EG im Wesentlichen denselben Regelungsinhalt wie Artikel 35, Absatz 4, der im gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendenden Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie auf -, kann zur weiteren Begründung auf dieses Erkenntnis verwiesen werden. Demzufolge war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.