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{'item': '2013/05/0078'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.2014 Geschäftszahl2013/05/0078 RechtssatzWie der EuGH in dem Urteil, C-244/12, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur in Bezug auf die Richtlinie 85/337/EWG ausgeführt hat, räumt diese den Mitgliedstaaten (für Projekte im Sinn des Anhanges II der Richtlinie) einen Wertungsspielraum ein, der durch die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt ist, die Projekte, bei denen u.a. auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen. Anhand der in Art. 4 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie erwähnten Kriterien und/oder Schwellenwerte soll die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projektes erleichtert werden, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt; diese Kriterien bzw. Schwellenwerte dienen allerdings nicht dazu, bestimmte Klassen der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten, im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommenden Projekte von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen. In diesem Fall würden nämlich die Grenzen des Spielraumes nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie überschritten, sofern nicht auf Grund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Bei der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien sind im Übrigen die relevanten Auswahlkriterien des Anhanges III der Richtlinie zu berücksichtigen, wozu u.a. die Belastbarkeit der Natur zählt, wobei es insoweit einer besonderen Berücksichtigung von Gebieten mit hoher Bevölkerungsdichte bedarf (vgl. insbesondere die RN 29 bis 32 des genannten Urteils).Wie der EuGH in dem Urteil, C-244/12, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur in Bezug auf die Richtlinie 85/337/EWG ausgeführt hat, räumt diese den Mitgliedstaaten (für Projekte im Sinn des Anhanges römisch zwei der Richtlinie) einen Wertungsspielraum ein, der durch die in Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt ist, die Projekte, bei denen u.a. auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen. Anhand der in Artikel 4, Absatz 2, Buchstabe b der Richtlinie erwähnten Kriterien und/oder Schwellenwerte soll die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projektes erleichtert werden, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt; diese Kriterien bzw. Schwellenwerte dienen allerdings nicht dazu, bestimmte Klassen der in Anhang römisch zwei der Richtlinie aufgeführten, im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommenden Projekte von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen. In diesem Fall würden nämlich die Grenzen des Spielraumes nach Artikel 2, Absatz eins und Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie überschritten, sofern nicht auf Grund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Bei der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien sind im Übrigen die relevanten Auswahlkriterien des Anhanges römisch drei der Richtlinie zu berücksichtigen, wozu u.a. die Belastbarkeit der Natur zählt, wobei es insoweit einer besonderen Berücksichtigung von Gebieten mit hoher Bevölkerungsdichte bedarf vergleiche insbesondere die RN 29 bis 32 des genannten Urteils).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.