← Österreich

{'item': '2013/05/0095'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.03.2016 Geschäftszahl2013/05/0095 RechtssatzLiegt überhaupt keine - nach § 50 Abs. 4 OÖ BauO 1994 zu verfolgende - bewilligungs- oder anzeigepflichtige Abweichung vom Baukonsens und auch keine - allenfalls einen auf § 40 Abs. 8 OÖ ROG 1994 gestützten Auftrag rechtfertigende (Hinweis E vom

  1. Februar 2007, 2004/05/0188) - bewilligungs- und anzeigefreie Abweichung von der erteilten Baubewilligung vor, sondern entspricht die Nutzung des betreffenden Gebäudes nach wie vor der erteilten rechtskräftigen Baubewilligung, dann kann die (weiterhin) konsensgemäße Nutzung des Gebäudes nicht im Wege des § 40 Abs. 8 OÖ ROG 1994 untersagt werden. Eine andere Interpretation dieser Bestimmung würde letztlich dazu führen, dass hinsichtlich eines konsensgemäßen Gebäudes allein auf Grund einer raumplanerischen Maßnahme ein Auftrag nach § 40 Abs. 8 OÖ ROG 1994 zulässig wäre. Hätte der Landesgesetzgeber mit der Novelle LGBl. Nr. 83/1997, mit welcher die in Rede stehende Bestimmung in das OÖ ROG 1994 Eingang gefunden hat, einen derart weitreichenden Eingriff in die Rechtskraft von Bescheiden vorsehen wollen, hätte er dies, schon im Hinblick auf die Rechtssicherheit, im Gesetzestext ausdrücklich normieren müssen und wäre zu erwarten gewesen, dass er die für eine solche Maßnahme sprechenden Beweggründe in den Erläuterungen offenlegt. In den Materialien, welche diese Bestimmung mit keinem Wort erwähnen, findet sich hingegen kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Landesgesetzgeber hätte mit der Bestimmung des § 40 Abs. 8 OÖ ROG 1994 die Möglichkeit zur Durchbrechung der Rechtskraft von Bescheiden schaffen wollen.Liegt überhaupt keine - nach Paragraph 50, Absatz 4, OÖ BauO 1994 zu verfolgende - bewilligungs- oder anzeigepflichtige Abweichung vom Baukonsens und auch keine - allenfalls einen auf Paragraph 40, Absatz 8, OÖ ROG 1994 gestützten Auftrag rechtfertigende (Hinweis E vom
  2. Februar 2007, 2004/05/0188) - bewilligungs- und anzeigefreie Abweichung von der erteilten Baubewilligung vor, sondern entspricht die Nutzung des betreffenden Gebäudes nach wie vor der erteilten rechtskräftigen Baubewilligung, dann kann die (weiterhin) konsensgemäße Nutzung des Gebäudes nicht im Wege des Paragraph 40, Absatz 8, OÖ ROG 1994 untersagt werden. Eine andere Interpretation dieser Bestimmung würde letztlich dazu führen, dass hinsichtlich eines konsensgemäßen Gebäudes allein auf Grund einer raumplanerischen Maßnahme ein Auftrag nach Paragraph 40, Absatz 8, OÖ ROG 1994 zulässig wäre. Hätte der Landesgesetzgeber mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1997,, mit welcher die in Rede stehende Bestimmung in das OÖ ROG 1994 Eingang gefunden hat, einen derart weitreichenden Eingriff in die Rechtskraft von Bescheiden vorsehen wollen, hätte er dies, schon im Hinblick auf die Rechtssicherheit, im Gesetzestext ausdrücklich normieren müssen und wäre zu erwarten gewesen, dass er die für eine solche Maßnahme sprechenden Beweggründe in den Erläuterungen offenlegt. In den Materialien, welche diese Bestimmung mit keinem Wort erwähnen, findet sich hingegen kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Landesgesetzgeber hätte mit der Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 8, OÖ ROG 1994 die Möglichkeit zur Durchbrechung der Rechtskraft von Bescheiden schaffen wollen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.