← Österreich

{'item': '2013/05/0099'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2016 Geschäftszahl2013/05/0099 RechtssatzIm Falle des Eintrittes der Rechtskraft eines Bescheides hinsichtlich mehrerer darin (in mehreren Spruchpunkten) angelasteten Verwaltungsübertretungen bzw. verhängten Strafen zum selben Zeitpunkt kann sich in Bezug auf jede die Frage stellen, ob der Bestrafte wegen dieses jeweiligen, ihm zur Last gelegten strafbaren Verhaltens bereits in einem der anderen Spruchpunkte dieses Bescheides rechtskräftig bestraft wurde. Der Wortlaut des Art. 4

  1. ZPMRK stellt darauf ab, dass niemand wegen einer strafbaren Handlung, derentwegen er "bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist", in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf. Von diesem Wortlaut ausgehend könnte die Ansicht vertreten werden, dass bei mehreren in einem Verwaltungsstrafbescheid angelasteten Übertretungen und verhängten Strafen die Anwendbarkeit des Art. 4
  2. ZPMRK zu verneinen sei, weil in diesem Fall der Betreffende im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft dieses Bescheides wegen keiner der angelasteten Übertretungen "bereits rechtskräftig verurteilt" worden ist. Eine teleologische Auslegung des Art. 4
  3. ZPMRK muss jedoch dazu führen, dass diese Bestimmung auch in einem solchen Fall, in dem in einem Bescheid der Beschuldigten mehrere Verwaltungsübertretungen angelastet und deswegen mehrere Strafen über sie verhängt wurden sowie die Rechtskraft im selben Zeitpunkt mit dem angefochtenen Bescheid eingetreten ist, anzuwenden ist.Im Falle des Eintrittes der Rechtskraft eines Bescheides hinsichtlich mehrerer darin (in mehreren Spruchpunkten) angelasteten Verwaltungsübertretungen bzw. verhängten Strafen zum selben Zeitpunkt kann sich in Bezug auf jede die Frage stellen, ob der Bestrafte wegen dieses jeweiligen, ihm zur Last gelegten strafbaren Verhaltens bereits in einem der anderen Spruchpunkte dieses Bescheides rechtskräftig bestraft wurde. Der Wortlaut des Artikel 4,
  4. ZPMRK stellt darauf ab, dass niemand wegen einer strafbaren Handlung, derentwegen er "bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist", in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf. Von diesem Wortlaut ausgehend könnte die Ansicht vertreten werden, dass bei mehreren in einem Verwaltungsstrafbescheid angelasteten Übertretungen und verhängten Strafen die Anwendbarkeit des Artikel 4,
  5. ZPMRK zu verneinen sei, weil in diesem Fall der Betreffende im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft dieses Bescheides wegen keiner der angelasteten Übertretungen "bereits rechtskräftig verurteilt" worden ist. Eine teleologische Auslegung des Artikel 4,
  6. ZPMRK muss jedoch dazu führen, dass diese Bestimmung auch in einem solchen Fall, in dem in einem Bescheid der Beschuldigten mehrere Verwaltungsübertretungen angelastet und deswegen mehrere Strafen über sie verhängt wurden sowie die Rechtskraft im selben Zeitpunkt mit dem angefochtenen Bescheid eingetreten ist, anzuwenden ist.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.