RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2016 Geschäftszahl2013/05/0099 RechtssatzDer Bfin wurde in Spruchpunkt
- der Verstoß gegen die Bestimmung des § 15b Abs. 3 Wr FLKG 1957 vorgeworfen, da sie es unterlassen habe, der Behörde die nicht erfolgte Bezeichnung von 291 Fängen auf den Stiegen 1/2, 3/4, 5/6 und 8 im Zeitraum von
- April 2011 bis
- Juni 2011 nach erfolgloser Aufforderung des Verpflichteten zur Behebung der Mängel anzuzeigen. In den Spruchpunkten
- und
- wurde ihr angelastet, sie habe am
- April 2011 die Kehr- und Überprüfungstätigkeiten am gegenständlichen Gebäude nicht gemäß § 2 der Wr KehrV 1985 vorgenommen. Dies sei deshalb anzunehmen, da sie einerseits 8 schadhafte Fangköpfe auf den Stg. 5/6 und andererseits 30 fehlende topographische Bezeichnungen an Fängen auf der Stg. 7 nicht in das Kontrollbuch eingetragen habe. Gegenstand der Spruchpunkte
- und
- war die am
- April 2011 durchgeführte Kehr- und Überprüfungstätigkeit der Bfin in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Gebäude. Dabei handelt es sich um ein und dasselbe Verhalten, bezüglich dessen gemäß § 16 Abs. 2 Wr KehrV 1985 die Pflicht zur Eintragung von festgestellten Mängeln in das Kontrollbuch durch den bei der Überprüfung tätig werdenden Rauchfangkehrer bestand. Diese Kehr- und Überprüfungstätigkeit des Rauchfangkehrers bzw. die Verpflichtung der Eintragung (u.a.) festgestellter Mängel in das Kontrollbuch bei einer solchen Tätigkeit bezieht sich auf ein Gebäude, auch wenn es mehrere Stiegen umfasst. Es wurde somit in den Spruchpunkten
- und
- ein und dasselbe Verhalten, nämlich die an diesem Tag am verfahrensgegenständlichen Gebäude durchgeführte Kehr- und Überprüfungstätigkeit und die dabei nicht erfolgten Eintragungen in das Kontrollbuch des Gebäudes, rechtskräftig zweimal verfolgt bzw. die Bfin deswegen bestraft. Beiden Spruchpunkten liegen dieselben Sachverhaltselemente (nämlich die Kehr- und Überprüfungstätigkeit an dem angeführten Tag an dem verfahrensgegenständlichen Gebäude und die Unterlassung der gebotenen Eintragungen in das Kontrollbuch) zugrunde. Es liegt damit ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 4Der Bfin wurde in Spruchpunkt
- der Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 15 b, Absatz 3, Wr FLKG 1957 vorgeworfen, da sie es unterlassen habe, der Behörde die nicht erfolgte Bezeichnung von 291 Fängen auf den Stiegen 1/2, 3/4, 5/6 und 8 im Zeitraum von
- April 2011 bis
- Juni 2011 nach erfolgloser Aufforderung des Verpflichteten zur Behebung der Mängel anzuzeigen. In den Spruchpunkten
- und
- wurde ihr angelastet, sie habe am
- April 2011 die Kehr- und Überprüfungstätigkeiten am gegenständlichen Gebäude nicht gemäß Paragraph 2, der Wr KehrV 1985 vorgenommen. Dies sei deshalb anzunehmen, da sie einerseits 8 schadhafte Fangköpfe auf den Stg. 5/6 und andererseits 30 fehlende topographische Bezeichnungen an Fängen auf der Stg. 7 nicht in das Kontrollbuch eingetragen habe. Gegenstand der Spruchpunkte
- und
- war die am
- April 2011 durchgeführte Kehr- und Überprüfungstätigkeit der Bfin in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Gebäude. Dabei handelt es sich um ein und dasselbe Verhalten, bezüglich dessen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Wr KehrV 1985 die Pflicht zur Eintragung von festgestellten Mängeln in das Kontrollbuch durch den bei der Überprüfung tätig werdenden Rauchfangkehrer bestand. Diese Kehr- und Überprüfungstätigkeit des Rauchfangkehrers bzw. die Verpflichtung der Eintragung (u.a.) festgestellter Mängel in das Kontrollbuch bei einer solchen Tätigkeit bezieht sich auf ein Gebäude, auch wenn es mehrere Stiegen umfasst. Es wurde somit in den Spruchpunkten
- und
- ein und dasselbe Verhalten, nämlich die an diesem Tag am verfahrensgegenständlichen Gebäude durchgeführte Kehr- und Überprüfungstätigkeit und die dabei nicht erfolgten Eintragungen in das Kontrollbuch des Gebäudes, rechtskräftig zweimal verfolgt bzw. die Bfin deswegen bestraft. Beiden Spruchpunkten liegen dieselben Sachverhaltselemente (nämlich die Kehr- und Überprüfungstätigkeit an dem angeführten Tag an dem verfahrensgegenständlichen Gebäude und die Unterlassung der gebotenen Eintragungen in das Kontrollbuch) zugrunde. Es liegt damit ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Artikel 4
- ZPMRK vor.
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