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2013/05/0189

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2014 Geschäftszahl2013/05/0189 RechtssatzGemäß § 672 ABGB umfasst "Unterhalt" Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse (wie auch den nötigen Unterricht). Grundsätzlich richtig hat die Behörde erkannt, dass der Anspruch auf Unterhalt auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfes umfasst (siehe beispielsweise das E des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2012, B 1109/10, VfSlg. 19.625, unter Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes, so beispielsweise die Entscheidungen vom 18. Dezember 2009, 2 Ob 67/09f, vom 17. Juni 2010, 2 Ob 149/09i, oder auch vom 31. August 2011, 7 Ob 135/11w).Gemäß Paragraph 672, ABGB umfasst "Unterhalt" Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse (wie auch den nötigen Unterricht). Grundsätzlich richtig hat die Behörde erkannt, dass der Anspruch auf Unterhalt auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfes umfasst (siehe beispielsweise das E des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2012, B 1109/10, VfSlg. 19.625, unter Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes, so beispielsweise die Entscheidungen vom 18. Dezember 2009, 2 Ob 67/09f, vom 17. Juni 2010, 2 Ob 149/09i, oder auch vom 31. August 2011, 7 Ob 135/11w).

BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2013/05/0208

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.