RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2014 Geschäftszahl2013/05/0199 RechtssatzDer Auffassung, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sei die Zustimmung des fruchtgenussberechtigten Vermieters jener des Eigentümers gleichzustellen, steht zunächst der eindeutige Wortlaut des § 63 Abs. 1 lit. c Wr BauO entgegen, durch den die Grenzen der Interpretation der Bestimmung abgesteckt werden (vgl. in diesem Zusammenhang zur gegenständlichen Unterscheidung in baurechtlichen Bestimmungen betreffend den Nachbarn die Erkenntnisse vom
- Dezember 1990, 90/06/0177, vom
- April 2004, 2003/05/0073, und vom
- Oktober 2009, 2006/05/0170). Abgesehen davon spricht aber auch die ratio und sachliche Rechtfertigung des Zustimmungserfordernisses zu Baubewilligungen nach den Bauordnungen der Länder überhaupt, dass nämlich mit der Bauführung ein aus dem Eigentumsrecht erfließendes Recht in Anspruch genommen werden soll, dass mit der Baubewilligung grundsätzlich auch Pflichten des Eigentümers verbunden sind und dass Baubewilligungsverfahren, die zu Baubewilligungen führen, die privatrechtlich mangels Eigentümerzustimmung nicht realisiert werden können, möglichst zu vermeiden sind, dagegen, dass auf die Zustimmung des Grundeigentümers verzichtet werden kann, wenn eine solche eines Fruchtgenussberechtigten vorliegt. Im Übrigen hat auch der OGH in seiner Entscheidung vom
- Dezember 1990, 8 Ob 678/90, ausgesprochen, dass zwar der Fruchtnießer mit Einräumung des Fruchtgenussrechtes in bestehende Mietverträge eintrete und alle Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse erhalte. Davon blieben aber (vertragliche) Pflichten des bisherigen Vermieters gegenüber dem Mieter unberührt, die sich aus seiner Rechtsstellung als Hauseigentümer ergäben und nicht die dem Fruchtnießer zustehende Nutzung und Verwaltung der Sache beträfen (vgl. dazu auch OGH
- Mai 2008, 5 Ob 88/08i), so etwa auch Verpflichtungen zur Zustimmung zu Baubewilligungsansuchen des Mieters nach der jeweiligen Bauordnung.Der Auffassung, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sei die Zustimmung des fruchtgenussberechtigten Vermieters jener des Eigentümers gleichzustellen, steht zunächst der eindeutige Wortlaut des Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, Wr BauO entgegen, durch den die Grenzen der Interpretation der Bestimmung abgesteckt werden vergleiche in diesem Zusammenhang zur gegenständlichen Unterscheidung in baurechtlichen Bestimmungen betreffend den Nachbarn die Erkenntnisse vom
- Dezember 1990, 90/06/0177, vom
- April 2004, 2003/05/0073, und vom
- Oktober 2009, 2006/05/0170). Abgesehen davon spricht aber auch die ratio und sachliche Rechtfertigung des Zustimmungserfordernisses zu Baubewilligungen nach den Bauordnungen der Länder überhaupt, dass nämlich mit der Bauführung ein aus dem Eigentumsrecht erfließendes Recht in Anspruch genommen werden soll, dass mit der Baubewilligung grundsätzlich auch Pflichten des Eigentümers verbunden sind und dass Baubewilligungsverfahren, die zu Baubewilligungen führen, die privatrechtlich mangels Eigentümerzustimmung nicht realisiert werden können, möglichst zu vermeiden sind, dagegen, dass auf die Zustimmung des Grundeigentümers verzichtet werden kann, wenn eine solche eines Fruchtgenussberechtigten vorliegt. Im Übrigen hat auch der OGH in seiner Entscheidung vom
- Dezember 1990, 8 Ob 678/90, ausgesprochen, dass zwar der Fruchtnießer mit Einräumung des Fruchtgenussrechtes in bestehende Mietverträge eintrete und alle Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse erhalte. Davon blieben aber (vertragliche) Pflichten des bisherigen Vermieters gegenüber dem Mieter unberührt, die sich aus seiner Rechtsstellung als Hauseigentümer ergäben und nicht die dem Fruchtnießer zustehende Nutzung und Verwaltung der Sache beträfen vergleiche dazu auch OGH
- Mai 2008, 5 Ob 88/08i), so etwa auch Verpflichtungen zur Zustimmung zu Baubewilligungsansuchen des Mieters nach der jeweiligen Bauordnung.