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{'item': '2013/05/0206'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.2013 Geschäftszahl2013/05/0206 RechtssatzMit dem Vorbringen, dass die in seinem Hausbrieffach deponierte Hinterlegungsanzeige erst bei einer genauen Sortierung des Postkonvoluts 10 Tage später abends vorgefunden worden sei, weil das Postfach durch umfangreiche unadressierte Werbeprospekte verstopft gewesen sei, und er wegen "sinnloser Werbezusendungen" das Hauspostfach nicht regelmäßig gesichtet sowie nicht mit der Zusendung behördlicher Poststücke im "sommerlichen" Zeitraum gerechnet habe, zeigt der Bf keine triftigen Gründe dafür auf, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen sei, der Ladung zur Verhandlung zu folgen und darin seine Nachbarrechte geltend zu machen. So stellt es eine grobe Sorgfaltswidrigkeit dar, davon auszugehen, dass es in den "Sommermonaten" zu keiner Zustellung von behördlichen Postsendungen komme, und deshalb in der für die Abgabestelle bestimmten Abgabeeinrichtung im Sinn des § 17 Abs. 2 ZustellG nicht regelmäßig Nachschau zu halten sowie dadurch in Kauf zu nehmen, dass behördliche Fristen oder wichtige Termine versäumt werden können. Die Beschwerde zeigt somit nicht auf, dass der Bf ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen sei, von seiner Ladung zur Verhandlung Kenntnis zu erlangen und in weiterer Folge in dieser Verhandlung Einwendungen zu erheben. Die Auffassung der Behörde, dass der Bf gemäß § 134 Abs. 3 Wr BauO im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung erlangt habe, begegnet daher keinem Einwand. Damit war der Bf nicht als übergangene Partei zu behandeln.Mit dem Vorbringen, dass die in seinem Hausbrieffach deponierte Hinterlegungsanzeige erst bei einer genauen Sortierung des Postkonvoluts 10 Tage später abends vorgefunden worden sei, weil das Postfach durch umfangreiche unadressierte Werbeprospekte verstopft gewesen sei, und er wegen "sinnloser Werbezusendungen" das Hauspostfach nicht regelmäßig gesichtet sowie nicht mit der Zusendung behördlicher Poststücke im "sommerlichen" Zeitraum gerechnet habe, zeigt der Bf keine triftigen Gründe dafür auf, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen sei, der Ladung zur Verhandlung zu folgen und darin seine Nachbarrechte geltend zu machen. So stellt es eine grobe Sorgfaltswidrigkeit dar, davon auszugehen, dass es in den "Sommermonaten" zu keiner Zustellung von behördlichen Postsendungen komme, und deshalb in der für die Abgabestelle bestimmten Abgabeeinrichtung im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG nicht regelmäßig Nachschau zu halten sowie dadurch in Kauf zu nehmen, dass behördliche Fristen oder wichtige Termine versäumt werden können. Die Beschwerde zeigt somit nicht auf, dass der Bf ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen sei, von seiner Ladung zur Verhandlung Kenntnis zu erlangen und in weiterer Folge in dieser Verhandlung Einwendungen zu erheben. Die Auffassung der Behörde, dass der Bf gemäß Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung erlangt habe, begegnet daher keinem Einwand. Damit war der Bf nicht als übergangene Partei zu behandeln.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.