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{'item': '2013/05/0206'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.2013 Geschäftszahl2013/05/0206 RechtssatzDas Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) und das Recht auf Zustellung eines des Verfahren erledigenden Bescheides (§ 62 Abs. 2 und 3 AVG) stehen grundsätzlich nur einer Verfahrenspartei zu. Zwar normiert § 134 Abs. 3 Wr BauO, dass das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde - also schon vor Erlangung der Parteistellung durch Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 134 a leg. cit. gegen die geplante Bauführung - zusteht. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass einem Nachbarn ein Recht auf Akteneinsicht auch dann zukommt, wenn der Nachbar mangels fristgerechter Erhebung von Einwendungen keine Parteistellung nach § 134 Abs. 3 Wr BauO erlangt hat und diese, weil ihn ein Verschulden daran trifft, Einwendungen nicht fristgerecht erhoben zu haben, gemäß § 134 Abs. 4 leg. cit. auch nachträglich nicht mehr erlangen kann. Die Prüfung der Frage durch einen Nachbarn, ob durch eine geplante Bauführung in seine subjektiv-öffentlichen Rechten eingegriffen würde, macht nämlich dessen Kenntnis des Bauansuchens und der Einreichunterlagen notwendig, sodass ihm der Gesetzgeber in § 134 Abs. 3 Wr BauO - abweichend von der Regelung des § 17 AVG, der zufolge (nur) einer Verfahrenspartei auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren ist - schon vor der Erhebung solcher Einwendungen das Recht auf Akteneinsicht eingeräumt hat. Dem Gesetzgeber kann jedoch nicht zugesonnen werden, dass er einer Nichtpartei ein Recht auf Akteneinsicht auch dann gewähren wollte, wenn für diese die nachträgliche Erlangung der Parteistellung nicht in Betracht kommt.Das Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) und das Recht auf Zustellung eines des Verfahren erledigenden Bescheides (Paragraph 62, Absatz 2 und 3 AVG) stehen grundsätzlich nur einer Verfahrenspartei zu. Zwar normiert Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO, dass das Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde - also schon vor Erlangung der Parteistellung durch Erhebung von Einwendungen im Sinne des Paragraph 134, a leg. cit. gegen die geplante Bauführung - zusteht. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass einem Nachbarn ein Recht auf Akteneinsicht auch dann zukommt, wenn der Nachbar mangels fristgerechter Erhebung von Einwendungen keine Parteistellung nach Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO erlangt hat und diese, weil ihn ein Verschulden daran trifft, Einwendungen nicht fristgerecht erhoben zu haben, gemäß Paragraph 134, Absatz 4, leg. cit. auch nachträglich nicht mehr erlangen kann. Die Prüfung der Frage durch einen Nachbarn, ob durch eine geplante Bauführung in seine subjektiv-öffentlichen Rechten eingegriffen würde, macht nämlich dessen Kenntnis des Bauansuchens und der Einreichunterlagen notwendig, sodass ihm der Gesetzgeber in Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO - abweichend von der Regelung des Paragraph 17, AVG, der zufolge (nur) einer Verfahrenspartei auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren ist - schon vor der Erhebung solcher Einwendungen das Recht auf Akteneinsicht eingeräumt hat. Dem Gesetzgeber kann jedoch nicht zugesonnen werden, dass er einer Nichtpartei ein Recht auf Akteneinsicht auch dann gewähren wollte, wenn für diese die nachträgliche Erlangung der Parteistellung nicht in Betracht kommt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.