RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.09.2014 Geschäftszahl2013/06/0046 RechtssatzOb ein Dachgeschoß bei der Berechnung der Geschoßanzahl mitzuzählen ist, ist in § 1 Abs. 2 lit. h BebauungsplanV Klagenfurt 2011 geregelt. Darin wird auf § 18 Abs. 2 Krnt BauvorschriftenG 1985 verwiesen, wonach ein Aufenthaltsraum ein Raum ist, der zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. § 18 Abs. 2 Krnt BauvorschriftenG 1985 sieht nicht vor, dass Aufenthaltsräume zum länger dauernden Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen bestimmt sein müssen; dies ist nur in § 17 Abs. 2 Krnt BauvorschriftenG 1985 vorgesehen. Diese Bestimmung hat jedoch die Mindesthöhe von Räumen zum Inhalt und ist zur Beantwortung der Frage, ob ein Dachgeschoß bei der Berechnung der Geschoßanzahl mitzuzählen ist, nicht relevant. § 1 Abs. 2 lit. h BebauungsplanV Klagenfurt 2011 enthält zusätzlich zu dem Verweis auf § 18 Abs. 2 Krnt BauvorschriftenG 1985 auch die Regelung, dass Flure, Treppenhäuser, Laubengänge, Toiletten, Bäder, Abstell-, Trocken-, Lager-, Heizräume u.ä., die nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, nicht als Aufenthaltsräume gelten. Mit dieser nicht abschließenden Aufzählung ist das vom gegenständlichen Änderungsansuchen umfasste Bauvorhaben (Wellnessbereich mit einer Fläche von 23,56 m2, Garderobe mit 14,92 m2 und Dachterrasse im Ausmaß von 19,59 m2) keinesfalls vergleichbar. Die Ansicht der Behörde, dass der gegenständliche Wellnessbereich mit Windfang und Garderobe gemäß § 1 Abs. 2 lit. h BebauungsplanV Klagenfurt 2011 bei der Berechnung der Geschoßzahl zu berücksichtigen ist, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.Ob ein Dachgeschoß bei der Berechnung der Geschoßanzahl mitzuzählen ist, ist in Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, BebauungsplanV Klagenfurt 2011 geregelt. Darin wird auf Paragraph 18, Absatz 2, Krnt BauvorschriftenG 1985 verwiesen, wonach ein Aufenthaltsraum ein Raum ist, der zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Paragraph 18, Absatz 2, Krnt BauvorschriftenG 1985 sieht nicht vor, dass Aufenthaltsräume zum länger dauernden Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen bestimmt sein müssen; dies ist nur in Paragraph 17, Absatz 2, Krnt BauvorschriftenG 1985 vorgesehen. Diese Bestimmung hat jedoch die Mindesthöhe von Räumen zum Inhalt und ist zur Beantwortung der Frage, ob ein Dachgeschoß bei der Berechnung der Geschoßanzahl mitzuzählen ist, nicht relevant. Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, BebauungsplanV Klagenfurt 2011 enthält zusätzlich zu dem Verweis auf Paragraph 18, Absatz 2, Krnt BauvorschriftenG 1985 auch die Regelung, dass Flure, Treppenhäuser, Laubengänge, Toiletten, Bäder, Abstell-, Trocken-, Lager-, Heizräume u.ä., die nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, nicht als Aufenthaltsräume gelten. Mit dieser nicht abschließenden Aufzählung ist das vom gegenständlichen Änderungsansuchen umfasste Bauvorhaben (Wellnessbereich mit einer Fläche von 23,56 m2, Garderobe mit 14,92 m2 und Dachterrasse im Ausmaß von 19,59 m2) keinesfalls vergleichbar. Die Ansicht der Behörde, dass der gegenständliche Wellnessbereich mit Windfang und Garderobe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, BebauungsplanV Klagenfurt 2011 bei der Berechnung der Geschoßzahl zu berücksichtigen ist, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.