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{'item': '2013/06/0125'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.11.2015 Geschäftszahl2013/06/0125 RechtssatzBeim Immissionsschutz kommt es grundsätzlich auf die Widmung des Baugrundstückes und nicht auf die Widmung von Nachbargrundstücken an (Hinweis E vom

  1. Mai 2010, 2010/06/0003, mwN). Relevant sind dabei die Immissionen bereits an der Grundgrenze zum Nachbargrundstück (Hinweis E vom
  2. November 2009, 2009/06/0176, mwN). Die Widmung Gewerbegebiet gemäß § 23 Abs. 5 lit. d Stmk. ROG 1974 stellt nicht auf das ortsübliche Ausmaß an Immissionen auf dem Baugrundstück ab, sondern auf jenes auf benachbarten, als Baugebiet gewidmeten Grundstücken (Hinweis E vom
  3. Juni 2012, 2010/06/0223), und enthält insoweit eine gewisse Ausnahme von dem obigen Grundsatz, wonach die Widmung des Baugrundstückes ausschließliche Relevanz hat (wobei allerdings anzumerken ist, dass auch das Gewerbegebiet selbst zu den Baugebieten zählt). Damit ist aber für Gewerbegebiete eine ausdrückliche Regelung vorgesehen, die nicht auf andere Widmungsgebiete übertragen werden kann. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 5 lit. e Z. 1 Stmk. ROG 1974 kommt es darauf an, dass keine unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden Immissionen durch das Bauvorhaben verursacht werden, was nach den obigen Grundsätzen an den Nachbargrundgrenzen eingehalten sein muss und wobei zu beachten ist, dass das Gesetz nicht auf die Widmung des Nachbargrundstückes abstellt. Im Hinblick auf den Wortlaut des Gesetzes, der eindeutig ist, scheidet es auch aus, dass systematische Überlegungen oder solche betreffend die Absicht des Gesetzgebers anzustellen sind. Bemerkt wird, dass diese Regelung auch sachgemäß ist, da in Industrie- und Gewerbegebieten 1 (zum Unterschied von Industrie- und Gewerbegebieten 2) auch Wohnungen und andere vor Immissionen grundsätzlich zu schützende Einrichtungen zulässig sind.Beim Immissionsschutz kommt es grundsätzlich auf die Widmung des Baugrundstückes und nicht auf die Widmung von Nachbargrundstücken an (Hinweis E vom
  4. Mai 2010, 2010/06/0003, mwN). Relevant sind dabei die Immissionen bereits an der Grundgrenze zum Nachbargrundstück (Hinweis E vom
  5. November 2009, 2009/06/0176, mwN). Die Widmung Gewerbegebiet gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera d, Stmk. ROG 1974 stellt nicht auf das ortsübliche Ausmaß an Immissionen auf dem Baugrundstück ab, sondern auf jenes auf benachbarten, als Baugebiet gewidmeten Grundstücken (Hinweis E vom
  6. Juni 2012, 2010/06/0223), und enthält insoweit eine gewisse Ausnahme von dem obigen Grundsatz, wonach die Widmung des Baugrundstückes ausschließliche Relevanz hat (wobei allerdings anzumerken ist, dass auch das Gewerbegebiet selbst zu den Baugebieten zählt). Damit ist aber für Gewerbegebiete eine ausdrückliche Regelung vorgesehen, die nicht auf andere Widmungsgebiete übertragen werden kann. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 5, Litera e, Ziffer eins, Stmk. ROG 1974 kommt es darauf an, dass keine unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden Immissionen durch das Bauvorhaben verursacht werden, was nach den obigen Grundsätzen an den Nachbargrundgrenzen eingehalten sein muss und wobei zu beachten ist, dass das Gesetz nicht auf die Widmung des Nachbargrundstückes abstellt. Im Hinblick auf den Wortlaut des Gesetzes, der eindeutig ist, scheidet es auch aus, dass systematische Überlegungen oder solche betreffend die Absicht des Gesetzgebers anzustellen sind. Bemerkt wird, dass diese Regelung auch sachgemäß ist, da in Industrie- und Gewerbegebieten 1 (zum Unterschied von Industrie- und Gewerbegebieten 2) auch Wohnungen und andere vor Immissionen grundsätzlich zu schützende Einrichtungen zulässig sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.