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{'item': '2013/06/0165'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.05.2016 Geschäftszahl2013/06/0165 RechtssatzDie bf Gemeinde bezeichnet in ihrer Beschwerde die "Vorarlberger Landesregierung" als belangte Behörde. Unter Hinweis darauf, dass die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft B) nicht richtig bezeichnet sei, beantragen die mitbeteiligten Parteien zunächst die Zurückweisung der Beschwerde. Dazu besteht aus folgenden Gründen kein Anlass: Die bf Gemeinde verweist zutreffend darauf, dass die Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 83 und 89 bis 91 Vlbg GdG 1985 die Landesregierung ist. Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise ermächtigen, über Vorstellungen im Namen der Landesregierung zu entscheiden (§ 92 Abs. 2 Vlbg GdG 1985). Die Vorarlberger Landesregierung hat mit der auf § 92 Abs. 2 Vlbg GdG 1985 gründenden Verordnung LGBl. Nr. 70/1985 die Bezirkshauptmannschaften ermächtigt, über Vorstellungen gegen Bescheide der ihrem Verwaltungsbezirk angehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung im Namen der Landesregierung zu entscheiden. Die belangte Behörde hat demnach im Namen der Vorarlberger Landesregierung den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Eine (zur Zurückweisung führende) Bezeichnung einer anderen Behörde als jene, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, liegt daher nicht vor (Hinweis E vom

  1. September 2005, 2005/07/0013, VwSlg. 16.711A/2005, mwN).Die bf Gemeinde bezeichnet in ihrer Beschwerde die "Vorarlberger Landesregierung" als belangte Behörde. Unter Hinweis darauf, dass die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft B) nicht richtig bezeichnet sei, beantragen die mitbeteiligten Parteien zunächst die Zurückweisung der Beschwerde. Dazu besteht aus folgenden Gründen kein Anlass: Die bf Gemeinde verweist zutreffend darauf, dass die Aufsichtsbehörde im Sinne der Paragraphen 83 und 89 bis 91 Vlbg GdG 1985 die Landesregierung ist. Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise ermächtigen, über Vorstellungen im Namen der Landesregierung zu entscheiden (Paragraph 92, Absatz 2, Vlbg GdG 1985). Die Vorarlberger Landesregierung hat mit der auf Paragraph 92, Absatz 2, Vlbg GdG 1985 gründenden Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1985, die Bezirkshauptmannschaften ermächtigt, über Vorstellungen gegen Bescheide der ihrem Verwaltungsbezirk angehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung im Namen der Landesregierung zu entscheiden. Die belangte Behörde hat demnach im Namen der Vorarlberger Landesregierung den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Eine (zur Zurückweisung führende) Bezeichnung einer anderen Behörde als jene, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, liegt daher nicht vor (Hinweis E vom
  2. September 2005, 2005/07/0013, VwSlg. 16.711A/2005, mwN).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.