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{'item': '2013/06/0165'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.05.2016 Geschäftszahl2013/06/0165 RechtssatzDer VfGH (Hinweis E vom 14. Juni 1997, VfSlg. 14.850) hat zu der auf die Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Bestimmung des § 14 Abs. 15 erster und zweiter Satz RPG, LGBl. Nr. 15/1973 idF LGBl. Nr. 27/1993 (nunmehr wortident § 16 Abs. 4 erster und zweiter Satz RPG, LGBl. Nr. 39/1996 idF LGBl. Nr. 72/2012) ausgeführt, dass der Gesetzgeber neben der relativ unbestimmten, generalklauselartig umschriebenen Voraussetzung des "Vorliegen(

  1. s)berücksichtigungswürdiger Umstände" für die Bewilligung einer Ferienwohnung auch (in § 14 Abs. 15 vierter und fünfter Satz leg. cit.) beispielhaft zwei Tatbestände angeführt habe, bei denen er unwiderleglich das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände annehme und die sohin auf interpretativem Weg einen Rückschluss auf die Gewichtigkeit der die Person des Nutzungsberechtigten betreffenden Aspekte gestatteten, die als besonders berücksichtigungswürdig die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung zuließen. Dies war bei der damaligen Rechtslage die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes für mindestens fünf Jahre. Der VwGH hat im E vom 6. Oktober 2011, 2009/06/0020, ausgeführt, die Erwägungen des VfGH gälten in gleicher Weise für die Rechtslage des RPG 1996 (§ 16 Abs. 4 erster und zweiter Satz leg. cit. sind wortident mit § 14 Abs. 15 erster und zweiter Satz RPG 1973; § 16 Abs. 4a erster und weiter Satz leg. cit. entspricht im Wesentlichen § 14 Abs. 15 vierter und fünfter Satz RPG 1973).Der VfGH (Hinweis E vom 14. Juni 1997, VfSlg. 14.850) hat zu der auf die Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 15, erster und zweiter Satz RPG, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1973, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993, (nunmehr wortident Paragraph 16, Absatz 4, erster und zweiter Satz RPG, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2012,) ausgeführt, dass der Gesetzgeber neben der relativ unbestimmten, generalklauselartig umschriebenen Voraussetzung des "Vorliegen(
  2. s)berücksichtigungswürdiger Umstände" für die Bewilligung einer Ferienwohnung auch (in Paragraph 14, Absatz 15, vierter und fünfter Satz leg. cit.) beispielhaft zwei Tatbestände angeführt habe, bei denen er unwiderleglich das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände annehme und die sohin auf interpretativem Weg einen Rückschluss auf die Gewichtigkeit der die Person des Nutzungsberechtigten betreffenden Aspekte gestatteten, die als besonders berücksichtigungswürdig die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung zuließen. Dies war bei der damaligen Rechtslage die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes für mindestens fünf Jahre. Der VwGH hat im E vom 6. Oktober 2011, 2009/06/0020, ausgeführt, die Erwägungen des VfGH gälten in gleicher Weise für die Rechtslage des RPG 1996 (Paragraph 16, Absatz 4, erster und zweiter Satz leg. cit. sind wortident mit Paragraph 14, Absatz 15, erster und zweiter Satz RPG 1973; Paragraph 16, Absatz 4 a, erster und weiter Satz leg. cit. entspricht im Wesentlichen Paragraph 14, Absatz 15, vierter und fünfter Satz RPG 1973).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.