RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2016 Geschäftszahl2013/06/0175 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/05/0773 E 16. September 2003 RS 1 StammrechtssatzGemäß § 5 Abs. 5 Krnt GdPlanungsG 1995 ist das Grünland - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung für die in lit. a oder b dieser Bestimmung genannte Nutzung bzw. Nutzungsart erforderlich und spezifisch sind. Für die Errichtung eines Gebäudes der hier zu beurteilenden Art ist daher nicht nur die Notwendigkeit (Erforderlichkeit) als Kriterium der Zulässigkeit des Bauvorhabens, sondern auch das Kriterium "spezifisch" gefordert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch verhindert werden, dass die Bestimmungen für die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat für die Annahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung in diesem Zusammenhang das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen, d. h. der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigen. Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch vom erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab.Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Krnt GdPlanungsG 1995 ist das Grünland - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung für die in Litera a, oder b dieser Bestimmung genannte Nutzung bzw. Nutzungsart erforderlich und spezifisch sind. Für die Errichtung eines Gebäudes der hier zu beurteilenden Art ist daher nicht nur die Notwendigkeit (Erforderlichkeit) als Kriterium der Zulässigkeit des Bauvorhabens, sondern auch das Kriterium "spezifisch" gefordert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch verhindert werden, dass die Bestimmungen für die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat für die Annahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung in diesem Zusammenhang das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen, d. h. der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigen. Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch vom erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.