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{'item': '2013/06/0251'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.2015 Geschäftszahl2013/06/0251 RechtssatzEs kann auch Bauvorhaben geben, an denen keine baupolizeilichen Interessen bestehen. Dies setzt im Sinne des § 3 Z 1 des Bgld BauG 1997 voraus, dass diese Bauobjekte dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan bzw. Teilbebauungsplan und den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen. Die Behörde ist von einem solchen Widerspruch ausgegangen, obwohl gemäß § 16 Abs. 3 letzter Satz des Bgld RPG 1969 keine gesonderte Ausweispflicht im Flächenwidmungsplan für geringfügige Bauvorhaben erforderlich ist. Ferner sind gemäß § 20 Abs. 4 des Bgld RPG 1969 Baumaßnahmen unter anderem auf Grünflächen gemäß § 16 Abs. 3 leg. cit. und sonstigen Grünflächen zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Daraus folgt, dass zwar eine nachträgliche Baubewilligung für die gegenständlichen Hütten ausscheidet, weil es keine gesonderte Ausweisung im Flächenwidmungsplan gibt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Baulichkeiten dennoch auf der gegenständlichen Grünfläche zulässig sind, nämlich dann, wenn die hier gegenständlichen Baulichkeiten als Gerätehütten oder Gartenhäuschen allenfalls geringfügige Bauvorhaben sind und die Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 des Bgld RPG 1969 eingehalten sind. Diesfalls wären die Baulichkeiten nämlich bewilligungs- und anzeigefrei, gleichwohl aber auf der Grünfläche - und zwar auch ohne gesonderte Ausweisung im Flächenwidmungsplan - zulässig, sodass ein Beseitigungsauftrag nach § 26 Abs. 2 des Bgld BauG 1997 ausschiede.Es kann auch Bauvorhaben geben, an denen keine baupolizeilichen Interessen bestehen. Dies setzt im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, des Bgld BauG 1997 voraus, dass diese Bauobjekte dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan bzw. Teilbebauungsplan und den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen. Die Behörde ist von einem solchen Widerspruch ausgegangen, obwohl gemäß Paragraph 16, Absatz 3, letzter Satz des Bgld RPG 1969 keine gesonderte Ausweispflicht im Flächenwidmungsplan für geringfügige Bauvorhaben erforderlich ist. Ferner sind gemäß Paragraph 20, Absatz 4, des Bgld RPG 1969 Baumaßnahmen unter anderem auf Grünflächen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, leg. cit. und sonstigen Grünflächen zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Daraus folgt, dass zwar eine nachträgliche Baubewilligung für die gegenständlichen Hütten ausscheidet, weil es keine gesonderte Ausweisung im Flächenwidmungsplan gibt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Baulichkeiten dennoch auf der gegenständlichen Grünfläche zulässig sind, nämlich dann, wenn die hier gegenständlichen Baulichkeiten als Gerätehütten oder Gartenhäuschen allenfalls geringfügige Bauvorhaben sind und die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 5, des Bgld RPG 1969 eingehalten sind. Diesfalls wären die Baulichkeiten nämlich bewilligungs- und anzeigefrei, gleichwohl aber auf der Grünfläche - und zwar auch ohne gesonderte Ausweisung im Flächenwidmungsplan - zulässig, sodass ein Beseitigungsauftrag nach Paragraph 26, Absatz 2, des Bgld BauG 1997 ausschiede.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.