RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.07.2013 GeschäftszahlAW 2013/07/0016 RechtssatzNichtstattgebung - Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde rechtskräftig festgestellt, dass das der beschwerdeführenden Partei zukommende Wasserbenutzungsrecht erloschen sei. Mit dieser Feststellung verbinden sich Rechtswirkungen; so ist zB. die Wasserrechtsbehörde auch in anderen Wasserrechtsverfahren an diesen Bescheid gebunden. Der angefochtene Bescheid ist somit geeignet, in Rechte der beschwerdeführenden Partei einzugreifen, und ist daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich. Die Frage, ob, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht tatsächlich erloschen sei, ist allerdings erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren abschließend zu beantworten (vgl. dazu den hg. Beschluss vom
- März 2009, Zl. AW 2009/07/0004, mwN). Die mittelbaren Vollzugswirkungen des angefochtenen Bescheides, hier: die Bindung der Wasserrechtsbehörde an die Erlöschensfeststellung im Bewilligungsverfahren betreffend das Kraftwerk einem bestimmten Bach, bewirken aber keinen für den Beschwerdeführer unverhältnismäßigen Nachteil. Würde der angefochtene Bescheid nämlich aufgehoben, weil das Wasserrecht des Beschwerdeführers gar nicht erloschen war, so stünden dem Beschwerdeführer - je nach Verfahrensstand - unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, seine Rechte im Kraftwerksbewilligungsverfahren (auch später noch) geltend zu machen. Umgekehrt wäre die Wasserrechtsbehörde nicht gehindert, trotz Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die den Wegfall der Bindung an die Erlöschensfeststellung bewirkte, die Frage des Erlöschens des Wasserrechts des Beschwerdeführers aus eigenem zu prüfen und zu bejahen.Nichtstattgebung - Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde rechtskräftig festgestellt, dass das der beschwerdeführenden Partei zukommende Wasserbenutzungsrecht erloschen sei. Mit dieser Feststellung verbinden sich Rechtswirkungen; so ist zB. die Wasserrechtsbehörde auch in anderen Wasserrechtsverfahren an diesen Bescheid gebunden. Der angefochtene Bescheid ist somit geeignet, in Rechte der beschwerdeführenden Partei einzugreifen, und ist daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich. Die Frage, ob, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht tatsächlich erloschen sei, ist allerdings erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren abschließend zu beantworten vergleiche dazu den hg. Beschluss vom
- März 2009, Zl. AW 2009/07/0004, mwN). Die mittelbaren Vollzugswirkungen des angefochtenen Bescheides, hier: die Bindung der Wasserrechtsbehörde an die Erlöschensfeststellung im Bewilligungsverfahren betreffend das Kraftwerk einem bestimmten Bach, bewirken aber keinen für den Beschwerdeführer unverhältnismäßigen Nachteil. Würde der angefochtene Bescheid nämlich aufgehoben, weil das Wasserrecht des Beschwerdeführers gar nicht erloschen war, so stünden dem Beschwerdeführer - je nach Verfahrensstand - unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, seine Rechte im Kraftwerksbewilligungsverfahren (auch später noch) geltend zu machen. Umgekehrt wäre die Wasserrechtsbehörde nicht gehindert, trotz Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die den Wegfall der Bindung an die Erlöschensfeststellung bewirkte, die Frage des Erlöschens des Wasserrechts des Beschwerdeführers aus eigenem zu prüfen und zu bejahen.