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{'item': '2013/07/0042'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2016 Geschäftszahl2013/07/0042 RechtssatzMit der Novelle BGBl. I Nr. 77/2012 wurde die Z 30 des Anhanges 1 zum UVPG 2000 ua auch deshalb geändert, weil "durch die Begrifflichkeiten ein erheblicher Auslegungsspielraum bestand und der Tatbestand großes Diskussionspotential zur klaren Abgrenzung der Kraftwerkskette birgt". Ferner wird in den Materialien ausgeführt, dass "mit dem neuen Vorschlag (...) den Anforderungen eines für die Behörde klar abgrenzbaren Tatbestandes entsprochen (wird). Betroffene Flussabschnitte und die Abgrenzung der Kraftwerkskette sollen auf Basis mess- und berechenbarer Kriterien erfolgen, die auch mit der jeweiligen Gerinnegröße korrelieren (Breite des Gewässers bzw. Einzugsgebiet)." Aus den zitierten Materialien ist nun nicht - gleichsam in einer rückwirkenden Betrachtung - abzuleiten, dass der Tatbestand der Z 30 des Anhangs 1 UVPG 2000 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 77/2012 Ausleitungskraftwerke, mit denen eine Staufunktion verbunden ist (mag diese auch vom Vorhaben nicht intendiert sein), nicht erfasste. Gegenteiliges ergibt sich für die Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 77/2012 auch nicht "e contrario" (und rückwirkend) aus den konkreten, den Anhang 1 Z 30 lit.

  1. c)UVPG 2000 idF BGBl. I Nr. 77/2012 betreffenden Ausführungen in den Erläuterungen. Mit den erläuternden Darlegungen, vom Tatbestand der Z 30 lit.
  2. c)sind Wehranlagen zur energetischen Wassernutzung ab etwa 2 MW "unabhängig vom Kraftwerkstyp" erfasst, wird lediglich hervorgehoben, dass vom genannten Tatbestand eben verschiedene Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) in Kraftwerksketten umfasst sein können. Der daraus abgeleitete Umkehrschluss, vor der Novelle BGBl. I Nr. 77/2012 seien Ausleitungskraftwerke mit (wenngleich allenfalls nicht intendierter) Staufunktion nicht vom früheren Tatbestand der Z 30 erfasst gewesen, trifft hingegen nicht zu.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, wurde die Ziffer 30, des Anhanges 1 zum UVPG 2000 ua auch deshalb geändert, weil "durch die Begrifflichkeiten ein erheblicher Auslegungsspielraum bestand und der Tatbestand großes Diskussionspotential zur klaren Abgrenzung der Kraftwerkskette birgt". Ferner wird in den Materialien ausgeführt, dass "mit dem neuen Vorschlag (...) den Anforderungen eines für die Behörde klar abgrenzbaren Tatbestandes entsprochen (wird). Betroffene Flussabschnitte und die Abgrenzung der Kraftwerkskette sollen auf Basis mess- und berechenbarer Kriterien erfolgen, die auch mit der jeweiligen Gerinnegröße korrelieren (Breite des Gewässers bzw. Einzugsgebiet)." Aus den zitierten Materialien ist nun nicht - gleichsam in einer rückwirkenden Betrachtung - abzuleiten, dass der Tatbestand der Ziffer 30, des Anhangs 1 UVPG 2000 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, Ausleitungskraftwerke, mit denen eine Staufunktion verbunden ist (mag diese auch vom Vorhaben nicht intendiert sein), nicht erfasste. Gegenteiliges ergibt sich für die Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, auch nicht "e contrario" (und rückwirkend) aus den konkreten, den Anhang 1 Ziffer 30, Litera c,) UVPG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, betreffenden Ausführungen in den Erläuterungen. Mit den erläuternden Darlegungen, vom Tatbestand der Ziffer 30, Litera c,) sind Wehranlagen zur energetischen Wassernutzung ab etwa 2 MW "unabhängig vom Kraftwerkstyp" erfasst, wird lediglich hervorgehoben, dass vom genannten Tatbestand eben verschiedene Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) in Kraftwerksketten umfasst sein können. Der daraus abgeleitete Umkehrschluss, vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, seien Ausleitungskraftwerke mit (wenngleich allenfalls nicht intendierter) Staufunktion nicht vom früheren Tatbestand der Ziffer 30, erfasst gewesen, trifft hingegen nicht zu.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.