RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2016 Geschäftszahl2013/07/0059 RechtssatzDas Stmk EinforstungsLG 1983 enthält keine ausdrückliche Bestimmung, der zufolge die Agrarbehörde in einem Fall, in dem bei ihr zwei miteinander im Widerstreit stehende Anträge (Übertragungsantrag" einerseits; "Ablösungsantrag" anderseits) gestellt worden sind, gehalten wäre, vorerst über den Ablösungsantrag oder über beide Anträge in einem einheitlichen Verfahren gemeinsam zu entscheiden. Vielmehr eröffnet das Stmk EinforstungsLG 1983 der Behörde die Möglichkeit, die Reihenfolge, in der sie die beiden Anträge zu entscheiden beabsichtigt, selbst zu bestimmen. Ebenso bleibt es ihr überlassen, ob sie ihre Entscheidung über die beiden widerstreitenden Anträge in einem einzuleitenden, einheitlichen, das betreffende Nutzungsrecht (neu) regulierenden oder dessen Ablösung dienenden Servitutenverfahren trifft, mag diese Variante gegebenenfalls auch dem Sinn des Gesetzes am ehesten entsprechen. Bei der Gebrauchnahme bzw. Nichtgebrauchnahme von den bezeichneten Möglichkeiten (der Reihenfolge über die Entscheidung über die vorliegenden Anträge) handelt es sich um die Ausübung von Ermessen iSd Art. 130 Abs. 2 B-VG. Wenn das Gesetz der Behörde freies Ermessen einräumt, darf sie vom Ermessen nur im Sinne des Gesetzes Gebrauch machen, wobei dem VwGH bei Ermessensbescheiden die Prüfung obliegt, ob der Behörde Ermessensfehler unterlaufen sind, aber auch, ob die Behörde die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensvorschriften eingehalten hat, insbesondere ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist (vgl. E
- Dezember 1987, 87/07/0072; E
- September 1999, 96/07/0215). (Hier: Das Erfordernis einer Begründungspflicht im Rahmen der im Sinn des Gesetzes zu erfolgenden Ermessensausübung war trotz des Umstandes gegeben, dass im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Servitutenverfahren hinsichtlich des Antrages betreffend die Ablösung der Holzbezugsrechte noch gar nicht eingeleitet war, zumal der diesbezügliche, noch am Tag des geschlossenen Übereinkommens gestellte Antrag unbestritten bei der Behörde bereits anhängig war. Die ABB hätte daher entweder begründend darzulegen gehabt, weshalb ihrer Ansicht nach zunächst die alleinige Behandlung des Antrages auf Übertragung des Holzbezugsrechtes dem Sinn des Gesetzes entspricht, oder über beide bei ihr anhängigen Anträge in einem einheitlichen, einzuleitenden Servitutenverfahren entscheiden müssen.)Das Stmk EinforstungsLG 1983 enthält keine ausdrückliche Bestimmung, der zufolge die Agrarbehörde in einem Fall, in dem bei ihr zwei miteinander im Widerstreit stehende Anträge (Übertragungsantrag" einerseits; "Ablösungsantrag" anderseits) gestellt worden sind, gehalten wäre, vorerst über den Ablösungsantrag oder über beide Anträge in einem einheitlichen Verfahren gemeinsam zu entscheiden. Vielmehr eröffnet das Stmk EinforstungsLG 1983 der Behörde die Möglichkeit, die Reihenfolge, in der sie die beiden Anträge zu entscheiden beabsichtigt, selbst zu bestimmen. Ebenso bleibt es ihr überlassen, ob sie ihre Entscheidung über die beiden widerstreitenden Anträge in einem einzuleitenden, einheitlichen, das betreffende Nutzungsrecht (neu) regulierenden oder dessen Ablösung dienenden Servitutenverfahren trifft, mag diese Variante gegebenenfalls auch dem Sinn des Gesetzes am ehesten entsprechen. Bei der Gebrauchnahme bzw. Nichtgebrauchnahme von den bezeichneten Möglichkeiten (der Reihenfolge über die Entscheidung über die vorliegenden Anträge) handelt es sich um die Ausübung von Ermessen iSd Artikel 130, Absatz 2, B-VG. Wenn das Gesetz der Behörde freies Ermessen einräumt, darf sie vom Ermessen nur im Sinne des Gesetzes Gebrauch machen, wobei dem VwGH bei Ermessensbescheiden die Prüfung obliegt, ob der Behörde Ermessensfehler unterlaufen sind, aber auch, ob die Behörde die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensvorschriften eingehalten hat, insbesondere ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist vergleiche E
- Dezember 1987, 87/07/0072; E
- September 1999, 96/07/0215). (Hier: Das Erfordernis einer Begründungspflicht im Rahmen der im Sinn des Gesetzes zu erfolgenden Ermessensausübung war trotz des Umstandes gegeben, dass im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Servitutenverfahren hinsichtlich des Antrages betreffend die Ablösung der Holzbezugsrechte noch gar nicht eingeleitet war, zumal der diesbezügliche, noch am Tag des geschlossenen Übereinkommens gestellte Antrag unbestritten bei der Behörde bereits anhängig war. Die ABB hätte daher entweder begründend darzulegen gehabt, weshalb ihrer Ansicht nach zunächst die alleinige Behandlung des Antrages auf Übertragung des Holzbezugsrechtes dem Sinn des Gesetzes entspricht, oder über beide bei ihr anhängigen Anträge in einem einheitlichen, einzuleitenden Servitutenverfahren entscheiden müssen.)