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{'item': '2013/07/0066'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2013 Geschäftszahl2013/07/0066 RechtssatzAus den §§ 79, 114, 117, 120 und 164 Tir GdO 1935 ergibt sich zwar, dass zwischen Gemeindegut, das aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken iSd Tir FlVfLG 1935 bestand, und dem übrigen Gemeindegut vereinzelt unterschieden wurde. Ganz allgemein galt aber weiterhin die Bestimmung des § 77 Abs 1 Tir GdO 1935, wonach das Gemeindegut dem Gemeingebrauch aller Bewohner der Gemeinde, eines Teiles dieser Bewohner oder der Bewohner einzelner Teile der Gemeinde gewidmet war. Für Gemeindegut, das aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken iSd Tir FlVfLG 1935 bestand, gab es insofern Sonderregelungen, als ausdrücklich auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Tir FlVfLG 1935 und auf die Zuständigkeit der Agrarbehörden verwiesen wurde. (Hier: Für die verfahrensgegenständlichen mit Gemeindegutsnutzungsrechten belasteten agrargemeinschaftlichen Grundstücke waren daher sowohl die Tir GdO 1935 als auch das Tir FlVfLG 1935 anzuwenden; insoweit die Sonderregeln des Tir FlVfLG 1935 nicht griffen, sollte weiterhin die Tir GdO 1935 anwendbar bleiben. Dafür, dass diese Grundstücke aus dem Regelungsbereich der Tir GdO 1935 gänzlich ausscheiden oder nicht mehr zu den in § 77 legcit genannten, der Gemeinde gehörigen Sachen oder Rechten gehören sollten, gibt es keine Hinweise. Im Übrigen wurde diese Regelungstechnik im Bereich der Tir GdO 1949 wieder aufgegeben; dort findet sich - wie auch in den späteren Gemeindeordnungen - in § 82 der allgemeine Hinweis darauf, dass durch die Bestimmungen der Gemeindeordnung die gesetzlichen Vorschriften der Flurverfassung nicht berührt werden.)Aus den Paragraphen 79, 114, 117, 120 und 164 Tir GdO 1935 ergibt sich zwar, dass zwischen Gemeindegut, das aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken iSd Tir FlVfLG 1935 bestand, und dem übrigen Gemeindegut vereinzelt unterschieden wurde. Ganz allgemein galt aber weiterhin die Bestimmung des Paragraph 77, Absatz eins, Tir GdO 1935, wonach das Gemeindegut dem Gemeingebrauch aller Bewohner der Gemeinde, eines Teiles dieser Bewohner oder der Bewohner einzelner Teile der Gemeinde gewidmet war. Für Gemeindegut, das aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken iSd Tir FlVfLG 1935 bestand, gab es insofern Sonderregelungen, als ausdrücklich auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Tir FlVfLG 1935 und auf die Zuständigkeit der Agrarbehörden verwiesen wurde. (Hier: Für die verfahrensgegenständlichen mit Gemeindegutsnutzungsrechten belasteten agrargemeinschaftlichen Grundstücke waren daher sowohl die Tir GdO 1935 als auch das Tir FlVfLG 1935 anzuwenden; insoweit die Sonderregeln des Tir FlVfLG 1935 nicht griffen, sollte weiterhin die Tir GdO 1935 anwendbar bleiben. Dafür, dass diese Grundstücke aus dem Regelungsbereich der Tir GdO 1935 gänzlich ausscheiden oder nicht mehr zu den in Paragraph 77, legcit genannten, der Gemeinde gehörigen Sachen oder Rechten gehören sollten, gibt es keine Hinweise. Im Übrigen wurde diese Regelungstechnik im Bereich der Tir GdO 1949 wieder aufgegeben; dort findet sich - wie auch in den späteren Gemeindeordnungen - in Paragraph 82, der allgemeine Hinweis darauf, dass durch die Bestimmungen der Gemeindeordnung die gesetzlichen Vorschriften der Flurverfassung nicht berührt werden.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.