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{'item': '2013/07/0081'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2013 Geschäftszahl2013/07/0081 RechtssatzArt. 5 der Richtlinie 2011/92/EU ist Grundlage für das Vorverfahren des § 4 Abs. 2 UVPG

  1. Wie bereits in den Materialien zu § 4 UVPG 2000, BGBl. I Nr. 89/2000, ausgeführt wurde (vgl. XXI GP, IA 168/A, S 15), liegt der Zweck des Vorverfahrens vor allem in der Spezifizierung der Prüfungsschwerpunkte für die UVE (Abklärung des Untersuchungsrahmens). Das fakultative Vorverfahren hat zum einen den Sinn, dem Projektwerber aufzuzeigen, welche Mängel sein Projekt/seine UVE zu diesem Zeitpunkt (noch) aufweist, und ermöglicht es zum anderen der zuständigen Behörde, noch vor Durchführung des eigentlichen Genehmigungsverfahrens den nachfolgenden Untersuchungsrahmen abzuklären (etwa dahingehend, welche Gutachten im Genehmigungsverfahren zu erstatten sein werden) und zu beurteilen, nach welchen Vorschriften Genehmigungserfordernisse bestehen könnten. Aus den Materialien ist die Zielsetzung eines Vorverfahrens nach § 4 UVPG 2000, die wesentlichen Problembereiche eines UVP-Projektes im Hinblick auf den Umweltschutz zu identifizieren und ein zukünftiges Verfahren auf diese zu fokussieren, ableitbar. Ein Vorprüfungsverfahren nach § 4 UVPG 2000 befasst sich demnach von seiner Zielsetzung her mit Informationen über die Umwelt. Ein solches Vorverfahren mag zwar fakultativ und für ein in weiterer Folge durchgeführtes UVP-Verfahren unverbindlich sein, doch hat dieser Umstand nicht zwingend zur Folge, dass in einer Stellungnahme der Behörde nach § 4 Abs. 2 UVPG 2000 keine Umweltinformationen nach dem UIG 1993 enthalten sein können.Artikel 5, der Richtlinie 2011/92/EU ist Grundlage für das Vorverfahren des Paragraph 4, Absatz 2, UVPG
  2. Wie bereits in den Materialien zu Paragraph 4, UVPG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,, ausgeführt wurde vergleiche römisch 21 GP, IA 168/A, S 15), liegt der Zweck des Vorverfahrens vor allem in der Spezifizierung der Prüfungsschwerpunkte für die UVE (Abklärung des Untersuchungsrahmens). Das fakultative Vorverfahren hat zum einen den Sinn, dem Projektwerber aufzuzeigen, welche Mängel sein Projekt/seine UVE zu diesem Zeitpunkt (noch) aufweist, und ermöglicht es zum anderen der zuständigen Behörde, noch vor Durchführung des eigentlichen Genehmigungsverfahrens den nachfolgenden Untersuchungsrahmen abzuklären (etwa dahingehend, welche Gutachten im Genehmigungsverfahren zu erstatten sein werden) und zu beurteilen, nach welchen Vorschriften Genehmigungserfordernisse bestehen könnten. Aus den Materialien ist die Zielsetzung eines Vorverfahrens nach Paragraph 4, UVPG 2000, die wesentlichen Problembereiche eines UVP-Projektes im Hinblick auf den Umweltschutz zu identifizieren und ein zukünftiges Verfahren auf diese zu fokussieren, ableitbar. Ein Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 4, UVPG 2000 befasst sich demnach von seiner Zielsetzung her mit Informationen über die Umwelt. Ein solches Vorverfahren mag zwar fakultativ und für ein in weiterer Folge durchgeführtes UVP-Verfahren unverbindlich sein, doch hat dieser Umstand nicht zwingend zur Folge, dass in einer Stellungnahme der Behörde nach Paragraph 4, Absatz 2, UVPG 2000 keine Umweltinformationen nach dem UIG 1993 enthalten sein können.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.