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{'item': '2013/07/0105'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.05.2015 Geschäftszahl2013/07/0105 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2013/05/0022 E

  1. November 2014 RS 5 StammrechtssatzAus Art. 10a der Vorgängerrichtlinie 85/337/EWG (bzw. nunmehr: Art. 11 der UVP-RL, 2011/92/EU) kann eine umfassende Parteistellung anerkannter Umweltorganisationen nicht abgeleitet werden. Zunächst ist zur Frage der Parteistellung anerkannter Umweltorganisationen in Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 auf die bisherige hg. Judikatur zu verweisen, wonach in diesen Verfahren lediglich dem Projektwerber, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde - und nicht auch anerkannten Umweltorganisationen - Parteistellung zukommt (Hinweis E vom
  2. Dezember 2004, 2004/05/0256, mwN). Wenn sich in Bezug auf diese Norm im Hinblick auf das Urteil, C-75/08 (Mellor), unionsrechtliche Bedenken ergeben haben (Hinweis B vom
  3. Oktober 2013, 2012/04/0040), so können diese auf den vorliegenden Beschwerdefall schon deshalb nicht übertragen werden, weil sie neben einer fehlenden Parteistellung im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 auch das Fehlen einer Anfechtungsbefugnis (Antragsbefugnis) im Sinn des § 3 Abs. 7a leg. cit. voraussetzen. Eine solche Anfechtungsbefugnis durch Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die UVP-Pflicht hat der Gesetzgeber jedoch mit § 3 Abs. 7a leg. cit. anerkannten Umweltorganisationen eingeräumt, weshalb dem Beschwerdevorbringen die bisherige, oben zitierte hg. Judikatur entgegengehalten werden kann.Aus Artikel 10 a, der Vorgängerrichtlinie 85/337/EWG (bzw. nunmehr: Artikel 11, der UVP-RL, 2011/92/EU) kann eine umfassende Parteistellung anerkannter Umweltorganisationen nicht abgeleitet werden. Zunächst ist zur Frage der Parteistellung anerkannter Umweltorganisationen in Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 auf die bisherige hg. Judikatur zu verweisen, wonach in diesen Verfahren lediglich dem Projektwerber, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde - und nicht auch anerkannten Umweltorganisationen - Parteistellung zukommt (Hinweis E vom
  4. Dezember 2004, 2004/05/0256, mwN). Wenn sich in Bezug auf diese Norm im Hinblick auf das Urteil, C-75/08 (Mellor), unionsrechtliche Bedenken ergeben haben (Hinweis B vom
  5. Oktober 2013, 2012/04/0040), so können diese auf den vorliegenden Beschwerdefall schon deshalb nicht übertragen werden, weil sie neben einer fehlenden Parteistellung im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 auch das Fehlen einer Anfechtungsbefugnis (Antragsbefugnis) im Sinn des Paragraph 3, Absatz 7 a, leg. cit. voraussetzen. Eine solche Anfechtungsbefugnis durch Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die UVP-Pflicht hat der Gesetzgeber jedoch mit Paragraph 3, Absatz 7 a, leg. cit. anerkannten Umweltorganisationen eingeräumt, weshalb dem Beschwerdevorbringen die bisherige, oben zitierte hg. Judikatur entgegengehalten werden kann.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.