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{'item': '2013/07/0129'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.2015 Geschäftszahl2013/07/0129 RechtssatzDie Beitragspflicht des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG 1989 gilt auch für die in eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage eingebrachten nicht brennbaren und damit nicht verbrannten Bestandteile des Abfalls und nicht nur für den tatsächlich verbrannten Anteil (vgl. E

  1. Mai 2014, 2011/07/0195). In Bezug auf die Definition des Begriffs "Verbrennung" in § 3 Z 44 der AVV 2002 idF BGBl. II Nr. 476/2010 (AVV-Novelle 2010), legte der VwGH in diesem Erkenntnis klar, dass die AVV 2002 für die Frage, ob die Beitragspflicht des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG 1989 nur für den tatsächlich verbrannten Anteil des Abfalls oder für den ganzen in die Verbrennungsanlage eingebrachten Abfall gilt, nichts beizutragen vermag. Sie definiert einen naturwissenschaftlichen Begriff der Verbrennung und nimmt Abfälle mit näher bestimmtem Aschegehalt und metallhaltige Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen von der Verbrennung aus. Der Verweis auf die AVV 2002 in § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG 1989 bezieht sich lediglich auf die Art der Verbrennungsanlage. Für die Frage des Umfanges der Altlastenbeitragspflicht vermag er nichts beizutragen. Diese ist genuin aus dem ALSAG 1989 selbst zu ermitteln. Demnach erfasst § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG 1989 den Abfall, der am Beginn des Behandlungsvorganges steht und in eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage eingebracht wird, nicht jedoch das Ergebnis des Verbrennungsprozesses.Die Beitragspflicht des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 gilt auch für die in eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage eingebrachten nicht brennbaren und damit nicht verbrannten Bestandteile des Abfalls und nicht nur für den tatsächlich verbrannten Anteil vergleiche E
  2. Mai 2014, 2011/07/0195). In Bezug auf die Definition des Begriffs "Verbrennung" in Paragraph 3, Ziffer 44, der AVV 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010, (AVV-Novelle 2010), legte der VwGH in diesem Erkenntnis klar, dass die AVV 2002 für die Frage, ob die Beitragspflicht des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 nur für den tatsächlich verbrannten Anteil des Abfalls oder für den ganzen in die Verbrennungsanlage eingebrachten Abfall gilt, nichts beizutragen vermag. Sie definiert einen naturwissenschaftlichen Begriff der Verbrennung und nimmt Abfälle mit näher bestimmtem Aschegehalt und metallhaltige Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen von der Verbrennung aus. Der Verweis auf die AVV 2002 in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 bezieht sich lediglich auf die Art der Verbrennungsanlage. Für die Frage des Umfanges der Altlastenbeitragspflicht vermag er nichts beizutragen. Diese ist genuin aus dem ALSAG 1989 selbst zu ermitteln. Demnach erfasst Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 den Abfall, der am Beginn des Behandlungsvorganges steht und in eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage eingebracht wird, nicht jedoch das Ergebnis des Verbrennungsprozesses. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/07/0130

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.