RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.2015 Geschäftszahl2013/07/0129 RechtssatzDass die Beitragspflicht des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG 1989 auch für die in eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage eingebrachten nicht brennbaren und damit nicht verbrannten Bestandteile des Abfalls gilt, ergibt sich auch aus § 3 Abs. 1a Z 10 ALSAG 1989, der Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der AVV 2002 ausnimmt (vgl. E
- Mai 2014, 2011/07/0195), sofern diese Rückstände auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert oder zulässigerweise im Bergversatz verwendet werden. Der Begriff "Rückstände" umfasst sowohl die nicht brennbaren somit verbleibenden Anteile des der Verbrennung zugeführten Abfalls als auch die Ergebnisse des Verbrennungsprozesses, wie etwa Schlacke oder Asche. Durch diese Ausnahmeregelung von der Beitragspflicht soll nach den Erläuterungen zur ALSAG-Novelle 2003 (ErlRV 59 BlgNR 22.GP) eine "Doppelbesteuerung" (wenn sowohl der Abfall, der in die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage eingebracht wird, als auch der dabei entstehende Sekundärabfall der Abgabe unterläge) vermieden werden. Dies setzt voraus, dass sämtliche Rückstände iSd § 3 Abs. 1a Z 10 ALSAG 1989 der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG 1989 unterliegen, ansonsten eine "Doppelbesteuerung" im Falle der nachfolgenden Deponierung nicht denkbar wäre. Hätte der Gesetzgeber den Begriff des Verbrennens von Abfällen in § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG 1989 einschränkend auf die bloß brennbaren, einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage zugeführten Abfallanteile verstanden wissen wollen, hätte er den in § 3 Abs. 1a Z 10 ALSAG 1989 gleichzeitig mit dem Beitragstatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG 1989 eingeführten Ausnahmetatbestand nicht auf sämtliche nach dem Verbrennungsprozess verbliebene Rückstände bezogen, sondern lediglich auf die Ergebnisse des Verbrennungsprozesses.Dass die Beitragspflicht des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 auch für die in eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage eingebrachten nicht brennbaren und damit nicht verbrannten Bestandteile des Abfalls gilt, ergibt sich auch aus Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 10, ALSAG 1989, der Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der AVV 2002 ausnimmt vergleiche E
- Mai 2014, 2011/07/0195), sofern diese Rückstände auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert oder zulässigerweise im Bergversatz verwendet werden. Der Begriff "Rückstände" umfasst sowohl die nicht brennbaren somit verbleibenden Anteile des der Verbrennung zugeführten Abfalls als auch die Ergebnisse des Verbrennungsprozesses, wie etwa Schlacke oder Asche. Durch diese Ausnahmeregelung von der Beitragspflicht soll nach den Erläuterungen zur ALSAG-Novelle 2003 (ErlRV 59 BlgNR 22.Gesetzgebungsperiode eine "Doppelbesteuerung" (wenn sowohl der Abfall, der in die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage eingebracht wird, als auch der dabei entstehende Sekundärabfall der Abgabe unterläge) vermieden werden. Dies setzt voraus, dass sämtliche Rückstände iSd Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 10, ALSAG 1989 der Beitragspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 unterliegen, ansonsten eine "Doppelbesteuerung" im Falle der nachfolgenden Deponierung nicht denkbar wäre. Hätte der Gesetzgeber den Begriff des Verbrennens von Abfällen in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 einschränkend auf die bloß brennbaren, einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage zugeführten Abfallanteile verstanden wissen wollen, hätte er den in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 10, ALSAG 1989 gleichzeitig mit dem Beitragstatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 eingeführten Ausnahmetatbestand nicht auf sämtliche nach dem Verbrennungsprozess verbliebene Rückstände bezogen, sondern lediglich auf die Ergebnisse des Verbrennungsprozesses. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/07/0130