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{'item': '2013/07/0215'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.07.2014 Geschäftszahl2013/07/0215 RechtssatzDie Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 13d Abs. 5 Stmk NatSchG 1976 ist nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn sich eine Population in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet. Die Struktur der Prüfung in den Fällen, in denen eine Art nicht in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, ist keine andere als in den Fällen, in denen eine Art im günstigen Erhaltungszustand ist (vgl. "Wolfs-Urteil", EuGH vom

  1. Juni 2007, C-342/05, Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Finnland, und das Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom
  2. April 2010, 9 B 5.10-B 31 Immenstadt-Friedrichshafen; "Feldhamster-Urteil", EuGH
  3. Juni 2011, C-383/09, Vertragsverletzungsverfahren gegen die Französische Republik). Aus dem "Wolfs-Urteil" ergibt sich, dass eine Ausnahmegenehmigung auch dann zulässig ist, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen nicht verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindern kann. In Bezug auf den solcherart zu prüfenden Zielzustand ist dieser Prüfung der Zustand zu Grunde zu legen, der nach Umsetzung der CEF-Maßnahmen und der übrigen Auflagen eintritt (vgl. E
  4. Dezember 2012, Zl. 2011/07/0190). (Hier: Durch die CEF-Maßnahmen und die Bedingung, die sich in der Auflage in Bezug auf die langfristige Sicherung der Ausgleichsflächen findet, wird sicher gestellt, dass die Würfelnattern einen geeigneten Lebensraum vorfinden, sodass den Anforderungen an eine Ausnahmebewilligung unter diesem Aspekt Genüge getan worden ist.)Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13 d, Absatz 5, Stmk NatSchG 1976 ist nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn sich eine Population in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet. Die Struktur der Prüfung in den Fällen, in denen eine Art nicht in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, ist keine andere als in den Fällen, in denen eine Art im günstigen Erhaltungszustand ist vergleiche "Wolfs-Urteil", EuGH vom
  5. Juni 2007, C-342/05, Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Finnland, und das Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom
  6. April 2010, 9 B 5.10-B 31 Immenstadt-Friedrichshafen; "Feldhamster-Urteil", EuGH
  7. Juni 2011, C-383/09, Vertragsverletzungsverfahren gegen die Französische Republik). Aus dem "Wolfs-Urteil" ergibt sich, dass eine Ausnahmegenehmigung auch dann zulässig ist, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen nicht verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindern kann. In Bezug auf den solcherart zu prüfenden Zielzustand ist dieser Prüfung der Zustand zu Grunde zu legen, der nach Umsetzung der CEF-Maßnahmen und der übrigen Auflagen eintritt vergleiche E
  8. Dezember 2012, Zl. 2011/07/0190). (Hier: Durch die CEF-Maßnahmen und die Bedingung, die sich in der Auflage in Bezug auf die langfristige Sicherung der Ausgleichsflächen findet, wird sicher gestellt, dass die Würfelnattern einen geeigneten Lebensraum vorfinden, sodass den Anforderungen an eine Ausnahmebewilligung unter diesem Aspekt Genüge getan worden ist.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/07/0286 2013/07/0224

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.