RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.2014 Geschäftszahl2013/07/0269 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2010/07/0218 E
- Jänner 2013 RS 3 StammrechtssatzFür die Erfüllung der in § 3 Abs 1 Z 2 ALSAG 1989 (idF vor der Nov BGBl I Nr 71/2003, die in Bezug auf § 3 Abs 1 legcit mit
- Jänner 2006 in Kraft getreten ist) normierten Voraussetzungen für eine Altlastenbeitragsfreiheit ist es erforderlich, dass alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen, Nichtuntersagungen) für die in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Geländeverfüllungen oder -anpassungen in dem für die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt (vgl dazu § 7 ALSAG 1989) vorgelegen sind. Eine in diesem relevanten Zeitpunkt einmal entstandene Abgabenschuld kann durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung (Anzeige, Nichtuntersagung) nicht mehr rückgängig gemacht werden (Hinweis E
- April 2004, 2003/07/0173; E
- Juni 2009, 2006/07/0105; RV 59 BlgNR
- GP 309). Sowohl für die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 2 legcit (in der bis
- Dezember 2005 geltenden Fassung) als auch jener nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c legcit (in der ab
- Jänner 2006 geltenden Fassung) ging der Gesetzgeber davon aus, dass eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht voraussetzt, dass alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen gegenüber der oder Nichtuntersagungen durch die Behörde) für eine Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen müssen. Es ist nun kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers diese Voraussetzung des Vorliegens der erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) für eine Altlastenbeitragsfreiheit nicht auch in Bezug auf die übrigen Tatbestände des § 3 Abs. 1 legcit erfüllt sein müsste. Dem Gesetzgeber des ALSAG 1989 kann nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen - wozu auch deren Lagerung zu zählen ist (vgl. R 13 des Anhanges 2 zum AWG 2002) -, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen habe. Ferner spricht auch weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des § 3 legcit für ein gegenteiliges Normenverständnis. Demzufolge unterliegt auch ein Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 2 Abs. 7 (idF vor der Nov BGBl I Nr 71/2003) bzw. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG 1989 genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind.Für die Erfüllung der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 in der Fassung vor der Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,, die in Bezug auf Paragraph 3, Absatz eins, legcit mit
- Jänner 2006 in Kraft getreten ist) normierten Voraussetzungen für eine Altlastenbeitragsfreiheit ist es erforderlich, dass alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen, Nichtuntersagungen) für die in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Geländeverfüllungen oder -anpassungen in dem für die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt vergleiche dazu Paragraph 7, ALSAG 1989) vorgelegen sind. Eine in diesem relevanten Zeitpunkt einmal entstandene Abgabenschuld kann durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung (Anzeige, Nichtuntersagung) nicht mehr rückgängig gemacht werden (Hinweis E
- April 2004, 2003/07/0173; E
- Juni 2009, 2006/07/0105; Regierungsvorlage 59 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 309). Sowohl für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, legcit (in der bis
- Dezember 2005 geltenden Fassung) als auch jener nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, legcit (in der ab
- Jänner 2006 geltenden Fassung) ging der Gesetzgeber davon aus, dass eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht voraussetzt, dass alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen gegenüber der oder Nichtuntersagungen durch die Behörde) für eine Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen müssen. Es ist nun kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers diese Voraussetzung des Vorliegens der erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) für eine Altlastenbeitragsfreiheit nicht auch in Bezug auf die übrigen Tatbestände des Paragraph 3, Absatz eins, legcit erfüllt sein müsste. Dem Gesetzgeber des ALSAG 1989 kann nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen - wozu auch deren Lagerung zu zählen ist vergleiche R 13 des Anhanges 2 zum AWG 2002) -, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen habe. Ferner spricht auch weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des Paragraph 3, legcit für ein gegenteiliges Normenverständnis. Demzufolge unterliegt auch ein Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in Paragraph 2, Absatz 7, in der Fassung vor der Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,) bzw. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ALSAG 1989 genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:2013070269.X03
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