RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.2014 Geschäftszahl2013/07/0276 RechtssatzDa Ausnahmetatbestände grundsätzlich eng auszulegen sind, gebietet dieses enge Verständnis des Ausnahmetatbestandes "mechanische Sortierung" im Anhang 1 Z 2 lit c UVPG 2000 eine Reduktion auf den "Kernbegriff" der Sortierung mit mechanischen Mitteln. Unter Sortierung ist demnach das Ordnen nach Arten und Wertgruppen, eine Gemengetrennung nach rein physikalischen Stoffeigenschaften, ohne dass es zu einer Änderung der Stoffe selbst kommt, zu verstehen. Anlagen, in denen eine Trennung in die Bestandteile des Abfalls erfolgt, wobei die Bestandteile (Stoffe) sowie die jeweiligen Stoffarten unverändert bleiben (zB die Trennung von Bestandteilen des Abfalls mittels Elektromagneten, Windsichtung, händische Sortierung) sind daher Anlagen zur mechanischen Sortierung. Die der Sortierung vorgelagerten Schritte, wie der Vorgang der Zerkleinerung durch den Shredder, sind vom Kernbegriff der Sortierung nicht umfasst (vgl. E
- Jänner 2006, 2005/07/0144). Das Gesetz enthält nur für Anlagen für die mechanische Sortierung, nicht aber für damit im Zusammenhang stehende untergeordnete Verfahrensschritte (wie dort zB die Trocknung) eine Ausnahme. Eine Trocknung des Abfalls ist keine "mechanische Sortierung." Eine Zerkleinerung von Abfällen ist nicht als Trennung von Bestandteilen anzusehen. Wenn die Abfälle zuvor zerkleinert und danach erst (mechanisch) sortiert werden, so handelt es sich bei der Anlage um eine Anlage zur "Zerkleinerung und (anschließenden) mechanischen Sortierung." Von einer solchen Anlage spricht der Ausnahmetatbestand (der "mechanische Sortierung" im Anhang 1 Z 2 lit c UVPG 2000) aber nicht. Nach Ansicht des VwGH beinhaltet der Begriff der "mechanischen Sortierung" daher die der Sortierung vorhergehenden Zerkleinerungsschritte nicht.Da Ausnahmetatbestände grundsätzlich eng auszulegen sind, gebietet dieses enge Verständnis des Ausnahmetatbestandes "mechanische Sortierung" im Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVPG 2000 eine Reduktion auf den "Kernbegriff" der Sortierung mit mechanischen Mitteln. Unter Sortierung ist demnach das Ordnen nach Arten und Wertgruppen, eine Gemengetrennung nach rein physikalischen Stoffeigenschaften, ohne dass es zu einer Änderung der Stoffe selbst kommt, zu verstehen. Anlagen, in denen eine Trennung in die Bestandteile des Abfalls erfolgt, wobei die Bestandteile (Stoffe) sowie die jeweiligen Stoffarten unverändert bleiben (zB die Trennung von Bestandteilen des Abfalls mittels Elektromagneten, Windsichtung, händische Sortierung) sind daher Anlagen zur mechanischen Sortierung. Die der Sortierung vorgelagerten Schritte, wie der Vorgang der Zerkleinerung durch den Shredder, sind vom Kernbegriff der Sortierung nicht umfasst vergleiche E
- Jänner 2006, 2005/07/0144). Das Gesetz enthält nur für Anlagen für die mechanische Sortierung, nicht aber für damit im Zusammenhang stehende untergeordnete Verfahrensschritte (wie dort zB die Trocknung) eine Ausnahme. Eine Trocknung des Abfalls ist keine "mechanische Sortierung." Eine Zerkleinerung von Abfällen ist nicht als Trennung von Bestandteilen anzusehen. Wenn die Abfälle zuvor zerkleinert und danach erst (mechanisch) sortiert werden, so handelt es sich bei der Anlage um eine Anlage zur "Zerkleinerung und (anschließenden) mechanischen Sortierung." Von einer solchen Anlage spricht der Ausnahmetatbestand (der "mechanische Sortierung" im Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVPG 2000) aber nicht. Nach Ansicht des VwGH beinhaltet der Begriff der "mechanischen Sortierung" daher die der Sortierung vorhergehenden Zerkleinerungsschritte nicht.