RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2016 Geschäftszahl2013/07/0288 RechtssatzDie Aufsichtsbehörde (LH) trug der Gemeinde auf, den rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben. So hat zwar die Aufsichtsbehörde gemäß § 7 Abs. 5 BGdAG 1967 einen von der Gemeinde erlassenen Bescheid aufzuheben, wenn durch diesen Rechte des Vorstellungswerbers verletzt werden. Die Aufsichtsbehörde begründete jedoch die Aufhebung des bei ihr mit Vorstellung angefochtenen Bescheids nicht mit Rechtsverletzungen durch diesen, sondern durch einen anderen Bescheid, damit setzt sie sich in Widerspruch zu § 7 Abs. 5 BGgAG
- § 8 Abs. 1 BGdAG 1967 räumt der Aufsichtsbehörde - außer im Falle des § 7 BGdAG 1967 - ebenfalls die Befugnis ein, einen rechtskräftigen Bescheid eines Gemeindeorgans aufzuheben, jedoch nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 AVG. Ein Fall des § 68 Abs. 3 oder 4 AVG liegt hier jedoch nicht vor. Da nun § 68 Abs. 2 AVG, auf den sich die Aufsichtsbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids bezieht, nicht in § 8 BGdAG 1967 genannt ist, war es ihr von Vornherein untersagt, selbst den rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben. Aber auch die von ihr gewählte Vorgangsweise, nämlich in der Begründung des von ihr erlassenen Bescheides der Gemeinde den Auftrag zu erteilen, einen in deren eigenen Wirkungsbereich ergangenen und rechtskräftigen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben, ist nicht durch § 8 BGdAG 1967 gedeckt. Im Ergebnis bieten also weder § 7 Abs. 5 noch § 8 Abs. 1 BGdAG 1967 eine Rechtsgrundlage für den in der Begründung des angefochtenen Bescheids erteilten Auftrag, die Gemeinde solle einen im eigenen Wirkungsbereich ergangenen und rechtskräftig gewordenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufheben.Die Aufsichtsbehörde (LH) trug der Gemeinde auf, den rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben. So hat zwar die Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 5, BGdAG 1967 einen von der Gemeinde erlassenen Bescheid aufzuheben, wenn durch diesen Rechte des Vorstellungswerbers verletzt werden. Die Aufsichtsbehörde begründete jedoch die Aufhebung des bei ihr mit Vorstellung angefochtenen Bescheids nicht mit Rechtsverletzungen durch diesen, sondern durch einen anderen Bescheid, damit setzt sie sich in Widerspruch zu Paragraph 7, Absatz 5, BGgAG
- Paragraph 8, Absatz eins, BGdAG 1967 räumt der Aufsichtsbehörde - außer im Falle des Paragraph 7, BGdAG 1967 - ebenfalls die Befugnis ein, einen rechtskräftigen Bescheid eines Gemeindeorgans aufzuheben, jedoch nur aus den Gründen des Paragraph 68, Absatz 3 und 4 AVG. Ein Fall des Paragraph 68, Absatz 3, oder 4 AVG liegt hier jedoch nicht vor. Da nun Paragraph 68, Absatz 2, AVG, auf den sich die Aufsichtsbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids bezieht, nicht in Paragraph 8, BGdAG 1967 genannt ist, war es ihr von Vornherein untersagt, selbst den rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben. Aber auch die von ihr gewählte Vorgangsweise, nämlich in der Begründung des von ihr erlassenen Bescheides der Gemeinde den Auftrag zu erteilen, einen in deren eigenen Wirkungsbereich ergangenen und rechtskräftigen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben, ist nicht durch Paragraph 8, BGdAG 1967 gedeckt. Im Ergebnis bieten also weder Paragraph 7, Absatz 5, noch Paragraph 8, Absatz eins, BGdAG 1967 eine Rechtsgrundlage für den in der Begründung des angefochtenen Bescheids erteilten Auftrag, die Gemeinde solle einen im eigenen Wirkungsbereich ergangenen und rechtskräftig gewordenen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufheben.